Leitsatz (redaktionell)

1. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 und damit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und zur Aufstellung eines Sozialplans nach BetrVG § 112, so kann dieser Streit im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ausgetragen werden, ohne daß vorher der Spruch der Einigungsstelle abgewartet werden müßte.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch eine erhebliche Personalreduzierung unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel eine Betriebseinschränkung im Sinne von BetrVG § 111 S 2 Nr 1 sein kann.

3. Ob für die Frage nach der Erheblichkeit einer Personalreduzierung die Zahlen- und Prozentangaben in KSchG § 17 Abs 1 auch bei Großbetrieben mit einigen tausend Mitarbeitern als Maßstab dienen können, bleibt offen.

 

Normenkette

ArbGG § 83; BetrVG §§ 76, 112, 111; KSchG § 17 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.02.1977; Aktenzeichen 7 (4) TaBV 10/76)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 15.11.1975; Aktenzeichen 5 BV 11/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436927

BB 1980, 524-525 (LT1-3)

DB 1980, 549-550 (LT1)

DB 1980, 550 (LT2-3)

BetrR 1980, 332-334 (LT1-3)

BlStSozArbR 1980, 218 (T)

AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 5

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 16 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 16 (LT1-3)

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1-3)

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