Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualitative Besetzungsregelung in Tarifvertrag und Art 12 GG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2 des Tarifvertrages über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20. März 1978 (RTS-TV) werden im rechnergesteuerten Textsystem die dort im einzelnen aufgeführten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere Schriftsetzer, ausgeübt. Fachkräfte in diesem Sinne sind nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie.

2. § 2 RTS-TV erfaßt sämtliche dort genannten Gestaltungs-und Korrekturarbeiten, gleichgültig, ob sie auf dem betreffenden Arbeitsplatz überwiegend anfallen oder nicht. Es genügt, wenn der Umfang der Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Vergleich zu den sonstigen auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten nicht unerheblich ist. Ein Umfang von 20% ist nicht mehr unerheblich.

3. Die Besetzungsregelung des § 2 RTS-TV verstößt nicht gegen das in Art 12 Abs 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.10.1981; Aktenzeichen 11 TaBV 10/81)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 24.02.1981; Aktenzeichen 15 BV 13/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437028

BAGE 44, 141-154 (LT1-3)

BAGE, 141

DB 1984, 1099-1101 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 278-279 (T)

JR 1985, 220

AP § 1 TVG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1550.5 Nr 9 (LT1-3)

AR-Blattei, Tarifvertrag V Entsch 9 (LT1-3)

AfP 1984, 123

EzA § 4 TVG Druckindustrie, Nr 1 (LT1-3)

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