Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wie andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann auch die Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.

2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG können Verstöße gegen das staatliche Zivilprozeßrecht nicht geltend gemacht werden. Daher kann dieser Rechtsbehelf auch nicht auf Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts bei der Zulassung der Revision gestützt werden.

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines Kardiotechnikers.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; ArbGG § 72a Abs. 1 Fassung: 1979-07-02, § 72 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 15.02.1985; Aktenzeichen 9 Sa 1007/83)

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen 13 Ca 8713/81)

 

Fundstellen

BAGE 49, 244-247 (LT1-2)

BAGE, 244

JR 1986, 528

AP § 72a ArbGG 1979 (LT1-2), Nr 22

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XE Entsch 59 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 160.10.5 Nr 59

MDR 1986, 83-83 (LT1-2)

PersV 1991, 191 (K)

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