Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Redakteuren. Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Eingruppierung Privatwirtschaft. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

  • Gehen gemäß § 613a BGB Arbeitsverhältnisse eingruppierter Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitgeber über, so tritt dieser an die Stelle des ursprünglich antragstellenden Arbeitgebers in einem Beschlußverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Ein solcher Wechsel ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten.
  • Ein vorgesetzter Redakteur einer Bezirksausgabe im Sinne des GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 17. August 1999 kann auch für mehrere Bezirksausgaben tätig sein.
 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 4; BGB § 613a; ArbGG §§ 81, 83 Abs. 3; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen i.d.F. vom 17. August 1999 (GTV)

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 13.09.2001; Aktenzeichen 7 TaBV 2/01)

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 10 BV 38/00)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2001 – 7 TaBV 2/01 – hinsichtlich der Arbeitnehmer G… B…, A… S…, U… K…, Ge… Kr…, R… M…, An… Man…, N… Ma…, K… R…, S… Ri… aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Anhörung der Beteiligten und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Gegenstand des Verfahrens ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) zur Ein- bzw. Umgruppierung von 9 Leitern von Lokalredaktionen.

Antragstellerin und ursprüngliche Arbeitgeberin der Redakteure war die M… Verlags- und Druckhaus GmbH. Nach Abschluß der Beschwerdeinstanz gingen die Arbeitsverhältnisse der Redakteure auf die V… GmbH über. Diese führt nunmehr mit der M… Verlags- und Druckhaus GmbH einen gemeinsamen Betrieb auf Grund einer Vereinbarung vom 21. Mai 2002. Die beiden Gesellschaften geben unter anderem die Tageszeitung “V…” mit 17 Regional(Lokal)ausgaben heraus. Die Ausgaben sind inhaltlich teilweise identisch, sie berücksichtigen jedoch redaktionell die jeweiligen regionalen Besonderheiten. Neben den 17 Lokalredaktionen existiert eine regionale Sportredaktion und eine Zentral- bzw. Mantelredaktion. Die frühere und die jetzige Arbeitgeberin sind nicht tarifgebunden, wenden jedoch das Gehaltsgruppenschema des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen idF vom 17. August 1999, gültig ab 1. August 1999 (im folgenden “GTV”) an. Dessen einschlägige Bestimmungen lauten, soweit vorliegend von Belang:

“§ 2

Tarifsätze

II. Redakteurinnen/Redakteure im 1. bis 6. Berufsjahr

a) 

im 1. und 2. Berufsjahr

5.017

b) 

im 3. und 4. Berufsjahr

5.820

c) 

im 5. und 6. Berufsjahr

6.353

III. Redakteurinnen/Redakteure ab 7. Berufsjahr

a) 

im 7. bis 10. Berufsjahr

6.986

b) 

im 11. bis 14. Berufsjahr

7.390

c) 

im 15. bis 19. Berufsjahr

7.881

d) 

im 20. bis 25. Berufsjahr

7.965*

e) 

ab vollendetem 25. Berufsjahr

8.130*

*

In der Gruppe III sind die Buchstaben d) und e) mit Wirkung seit 1.1.1998 aufgehoben.

Für Redakteurinnen/Redakteure, die am 31. Dezember 1997 in der bisherigen Gruppe III Buchstabe c), d) oder e) eingruppiert waren, gelten die bisherigen Buchstaben d) und e) mit der Maßgabe weiter, daß jeweils noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den linearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt.

IV. Alleinredakteurinnen/Alleinredakteure

an selbständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben, sowie Redakteurinnen/Redakteure an Bezirksausgaben, die nicht einer Redakteurin/einem Redakteur dieser Bezirksausgabe unterstellt sind

a) 

ab 3. Berufsjahr 6.290

6.290

b) 

ab 5. Berufsjahr 7.586

7.586

c) 

ab vollendetem 10. Berufsjahr 8.169

8.169

d) 

ab vollendetem 15. Berufsjahr oder nach zehnjähriger Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Gruppe IV. Ihnen stehen ohne Rücksicht auf Berufsjahre Redakteurinnen/Redakteure an Bezirksausgaben gleich, denen mindestens ein(e) Redakteurin/Redakteur unterstellt ist.

8.554

e) 

Für Redakteurinnen/Redakteure an Bezirksausgaben, denen mindestens ein(e) Redakteurin/Redakteur unterstellt ist, gelten nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Gehaltssätze der Gruppe Vb bzw. V bb.

Redakteurin/Redakteur an Bezirksausgaben im Sinne der Ziffer IV dieses Gehaltstarifs ist nicht, wer lediglich mit der Berichterstattung und mit der Sammlung redaktionellen Materials beauftragt ist.

V. Redakteurinnen/Redakteure in besonderer Stellung an selbständigen Zeitungen

a) 

Redakteurinnen/Redakteure, vondenen aufgrund besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten regelmäßig redaktionelle Aufgaben erfüllt werden, die selbständige Entscheidungen und erhöhte Verantwortung verlangen.

8.268

aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr

8.909

b) 

Redakteurinnen/Redakteure, die dieVoraussetzungen nach Va erfüllen und denen mindestens ein(e) Redakteurin/Redakteur unterstellt ist.

8.656

bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr

9.325

…”

Die mit tariflicher Wirkung zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 17. August 1999 lauten auszugsweise:

“…

2. Zu § 2 Ziffer IV, V und VI (Selbständige Zeitungen, Bezirksausgaben):

(1) …

(2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage einer selbständigen Zeitung, die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen.

3. Zu § 2 Ziffer IV (Alleinredakteurin/Alleinredakteur):

Alleinredakteurin/Alleinredakteur im Sinne des § 2 Ziffer IV ist die(der)jenige, die/der als einzige(r) Redakteurin/Redakteur einer selbständigen Zeitung bzw. einer Bezirksausgabe tätig ist.

4. Zu § 2 Ziffer IV (Redakteurinnen/Redakteure an Bezirksausgaben):

Redakteurinnen/Redakteure an Bezirksausgaben haben – mit Ausnahme der Redakteurinnen/Redakteure in der Gruppe IVe – keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppen der Ziffer V. Bedingen Art und Umfang der Bezirksausgabe eine überdurchschnittliche Leistung, so soll eine angemessene Leistungszulage gewährt werden.

5. Zu § 2 Ziffer IV Buchstabe d Satz 2 und Ziffer Vb (Unterstellung):

Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder Chefredakteurin/Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur verbindliche Weisungen geben kann.

…”

In der Vergangenheit waren die einfachen Lokalredakteure verantwortlichen Kreisredakteuren unterstellt, die ihrerseits der Chefredaktion unterstellt waren. Die Kreisredakteure wurden nach § 2 Ziff. V, die einfachen Lokalredakteure nach § 2 Ziff. III GTV vergütet. In der zweiten Jahreshälfte 2000 veränderte die M… Verlags- und Druckhaus GmbH die Organisation und die Leitungsstrukturen in der Weise, daß nunmehr vier Regionalredaktionen vorhanden sind, für die jeweils ein verantwortlicher Regionalredakteur vorgesehen ist; Funktion und Begriff der bisherigen Kreisredakteure sind entfallen. Die bisherigen 17 Lokalredaktionen sowie die regionale Sportredaktion wurden einer der neuen Regionalredaktionen zugeordnet. Die verantwortlichen Regionalredakteure sind zugleich als Leiter einzelner Lokalredaktionen tätig. Die Organisationsänderung teilte die frühere Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 mit. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

“Die Aufgaben des verantwortlichen Regionalredakteurs bestehen im Wesentlichen in der Koordinierung der strukturell zugeordneten Ausgaben zur Regionalredaktion. Während die Leiter der Lokalredaktionen die Aufgaben eines vormals verantwortlichen Kreisredakteurs in den jeweiligen Lokalredaktionen wahrnehmen, üben die verantwortlichen Regionalredakteure die Entscheidungshoheit für die gesamte Region aus. Sie nehmen die nötige Abstimmung der einzelnen Lokalredaktionen vor und treffen somit eigenständig Entscheidungen für mehrere Lokalbereiche. Dies verlangt von dem verantwortlichen Regionalredakteur besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der betrieblichen Strukturen und Prinzipien. Außerdem sind organisatorische Fähigkeiten erforderlich. Des weiteren üben Sie Vorgesetztenfunktionen gegenüber den Leitern der Lokalredaktionen aus.

Die genannten Aufgaben sind mit einer erhöhten Verantwortung für die gesamte jeweilige Region verbunden. Aufgrund der besonderen Stellung der verantwortlichen Regionalredakteure ist daher eine Einstufung in Gruppe V gerechtfertigt.

Für die Einstufung des Leiters der Lokalredaktion in die Gruppe III ist maßgebend, dass dieser Redakteur einem anderen Redakteur der Bezirksausgabe, nämlich dem zuständigen verantwortlichen Regionalredakteur, unterstellt ist. Dies war bei den vormaligen verantwortlichen Kreisredakteuren nicht der Fall.”

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 unterrichtete die M… Verlags- und Druckhaus GmbH den Betriebsrat hinsichtlich der “Organisationen im Lokalbereich” und legte dem Schreiben 17 “Unterrichtungen gem. § 99 BetrVG” bei, in welchen der Betriebsrat über Eingruppierungen bzw. “Versetzung/Eingruppierung” der jeweiligen Leiter der Lokalredaktionen informiert wurde. Angegeben wurden in den Schreiben jeweils Name, Geburtsdatum, bisherige und geplante neue Tätigkeit sowie bisherige und geplante Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers. Unter dem Begriff “Abteilung” setzte die Arbeitgeberin die jeweilige Lokalredaktion ein, soweit die Arbeitnehmer als Leiter einer Lokalredaktion beschäftigt werden sollen. Eine Änderung der bisherigen Eingruppierung sollte nach dem Inhalt der Unterrichtungsschreiben bei den Arbeitnehmern B…, J…, K…, Man und Sch eintreten; diese waren zuvor in § 2 Ziff. V GTV eingruppiert. Bei den anderen Arbeitnehmern sollte es bei der bisherigen Eingruppierung in § 2 Ziff. III GTV bewenden.

Mit Schreiben vom 1. November 2000 nahm der Betriebsrat Stellung und bezeichnete dieses Schreiben als “Basis für die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Mitarbeiter, die als verantwortliche Regionalredakteure und Leiter von Lokalredaktionen tätig werden sollen”. Er strich auf den jeweiligen Unterrichtungsbögen der Arbeitgeberin bei den vorgedruckten Worten “Zustimmung ja/nein” jeweils das Wort “ja”. Mit am 27. November 2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat die M… Verlags- und Druckhaus GmbH die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der verantwortlichen Redakteure in die Gehaltsgruppe V und der Leiter der Lokalredaktionen in die Gehaltsgruppe III beantragt. Am 20. Dezember 2000 haben die M… Verlags- und Druckhaus GmbH und der Betriebsrat eine Vereinbarung über die bei der Eingruppierung zugrunde zu legenden Berufsjahre der betroffenen Arbeitnehmer getroffen.

Bezüglich der erst zu Beginn des Jahres 2001 in den Betrieb eingetretenen Arbeitnehmerin A… S… unterrichtete die M… Verlags- und Druckhaus GmbH mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 den Betriebsrat von der Absicht, sie in § 2 Ziff. IIb GTV mit Funktionszulage einzugruppieren. Der Betriebsrat schrieb unter dem 27. Dezember 2000 auf das Schreiben der Arbeitgeberin neben die Worte “Zustimmung ja/nein” die Bemerkung “Einstellung ja Eingruppierung nein”. Ob eine weitere Begründung des Widerspruchs erfolgte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Leiter der Lokalredaktionen seien in Gehaltsgruppe III eingruppiert. Weil sie den verantwortlichen Regionalredakteuren unterstellt seien, liege die Voraussetzung der Gehaltsgruppe IV – “nicht einer Redakteurin/einem Redakteur dieser Bezirksausgabe unterstellt” – nicht vor. Gemäß Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen sei die Eingruppierung von Lokalredakteuren in die – noch höhere – Gehaltsgruppe V und VI gesperrt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den folgenden Eingruppierungen entsprechend der Gehaltsstruktur in § 2 des Gehaltstarifvertrages für die Redakteurinnen und Redakteure an den Tageszeitungen idF vom 1. August 1999 zu ersetzen:

  • der verantwortlichen Regionalredakteurin der Region B… und Leiterin der Lokalredaktion W…, Frau E… A…, in die Gehaltsgruppe V bb;
  • des verantwortlichen Regionalredakteurs der Region A… und kommissarischen Leiters der Lokalredaktion S…, Herrn T… G…, in die Gehaltsgruppe Vb;
  • des verantwortlichen Regionalredakteurs der Region E… und Leiters der Lokalredaktionen Bu… und G…, Herrn M… K…, in die Gehaltsgruppe Vb;
  • des Leiters der Lokalredaktion St…, Herrn G… B…, in die Gehaltsgruppe IIIc;
  • des Leiters der Lokalredaktion M…, Herrn Je… J…, in die Gehaltsgruppe IIId;
  • der Leiterin der Lokalredaktion H…, Frau A… S…, in die Gehaltsgruppe IIb;
  • des Leiters der Lokalredaktion Ha…, Herrn U… K…, in die Gehaltsgruppe IIIc;
  • des Leiters der Lokalredaktion G…, Herrn Ge… Kr…, in die Gehaltsgruppe IIIe;
  • der Leiterin der Lokalredaktion Wo…, Frau R… M…, in die Gehaltsgruppe IIId;
  • des Leiters der Lokalredaktion Z…, Herrn An… Man…, in die Gehaltsgruppe IIIc;
  • des Leiters der Lokalredaktion O…, Herrn N… Ma…, in die Gehaltsgruppe IIIb;
  • des Leiters der Lokalredaktion Sch…, Herrn Ma… Mü…, in die Gehaltsgruppe IIIb;
  • des Leiters der Lokalredaktion Hal…, Herrn K… R…, in die Gehaltsgruppe IIIc;
  • des Leiters der Lokalredaktion K…, Herrn S… Ri…, in die Gehaltsgruppe IIIb;
  • des Leiters der Lokalredaktion Bö…, Herrn Ra… Sch…, in die Gehaltsgruppe IIIb;
  • des Leiters der Redaktion A… Sport, Herrn Dr. W… Se…, in die Gehaltsgruppe IIIb;
  • des Leiters der Lokalredaktion Ste…, Herrn J… Si…, in die Gehaltsgruppe IIIb.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Leiter der Lokalredaktionen seien in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren. Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen entfalte insoweit keine Sperrwirkung, da diese Bestimmung nur den Anspruch von Alleinredakteuren auf die Gehaltsgruppe V hindern solle. Eine Eingruppierung in der begehrten Gehaltsgruppe scheide aus, da die Lokalredakteure nicht Redakteuren ihrer Bezirksausgabe iSv. § 2 Ziff. IV GTV unterstellt seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß die neuen Regionalredakteure für mehrere Lokalredaktionen zuständig seien; zum anderen bestehe ihre Aufgabe in der Entlastung der Chefredaktion, nicht der Lokalredaktionen, was dazu führe, daß sie der Ebene der Chefredaktion zuzuordnen und nicht als “Redakteure dieser Bezirksausgabe” anzusehen seien. Auch sei das von der Arbeitgeberin behauptete Unterstellungsverhältnis zwischen Leitern der Lokalredaktionen und verantwortlichen Regionalredakteuren weder in der Theorie noch in der Praxis gegeben. Die Aufgabe der verantwortlichen Regionalredakteure bestehe im wesentlichen nur in der Koordinierung der strukturell zugeordneten Ausgaben der Regionalredaktionen, ohne daß sich daraus ein besonderes Weisungsrecht bezüglich der Tätigkeitsfelder der Leiter der Lokalredaktionen ergebe.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der M… Verlags- und Druckhaus GmbH auf Zustimmungsersetzung stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Zustimmungsersetzung hinsichtlich der zu 4. bis 16. des Antrages genannten Arbeitnehmer zurückgewiesen. Mit der insoweit vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die M… Verlags- und Druckhaus GmbH und nunmehr die V… GmbH die Zustimmungsersetzung bezüglich der übrigen Arbeitnehmer weiterverfolgt. Die Arbeitnehmer J… Mü…, Sch…, Dr. Se…, Si… sind aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Insoweit ist das Verfahren wegen Erledigung eingestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht, soweit das Verfahren nicht erledigt ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats für zulässig und begründet gehalten, soweit sie die Zustimmung zur Eingruppierung von Arbeitnehmern betrifft, die noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist. Es hat dazu ausgeführt, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats sei vorliegend durch § 118 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Zwar seien die Redakteure Tendenzträger, doch werde durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- bzw. Umgruppierung von Redakteuren anders als bei Versetzungen die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Leiter der Lokalredaktionen berechtigterweise verweigert, weil sie zumindest die Eingruppierungsvoraussetzungen der § 2 Ziff. IV erfüllten. Sie seien nicht einem Redakteur “dieser” Bezirksausgabe iSv. § 2 Ziff. IV Satz 1 GTV unterstellt. Würden Führungshierarchien aufgebaut, nehme dies den Alleinredakteuren nicht den Anspruch auf Vergütung nach § 2 Ziff. IV GTV, soweit die neue Führungsebene sich nicht auf die einzelne Bezirksausgabe beschränke. Daher komme es nicht darauf an, welche Funktionen die verantwortlichen Lokalredakteure hätten und ob sie sie tatsächlich ausübten. Bezüglich der Arbeitnehmer B…, K… und Man sei die Zustimmungsersetzung ferner bereits wegen der insoweit nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats zu versagen. Die Arbeitgeberin habe gegenüber dem Betriebsrat nicht klargestellt, welche Qualität der Beteiligung sie ihm gewähre. Weil § 99 Abs. 1 BetrVG je nach Art des Beteiligungssachverhaltes unterschiedlich starke Beteiligungsrechte gewähre, insbesondere in Tendenzbetrieben, ferner die Dauer der Tätigkeit bzw. Betriebszugehörigkeit von Bedeutung sei, zur Frage der Zulässigkeit der geplanten Änderungen nichts angegeben sei und schließlich nichts vorgetragen worden sei, um dem Betriebsrat eine Einschätzung des Verweigerungsgrundes zu ermöglichen, sei die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer Überprüfung in wesentlichen Teilen der Begründung und im Ergebnis nicht stand. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist der Rechtsstreit zur anderweiten Anhörung der Beteiligten und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

1. Die V… GmbH ist als neue Arbeitgeberin der ein- bzw. umzugruppierenden Redakteure gemäß § 613a BGB an die Stelle der ursprünglichen Antragstellerin, der M… Verlags- und Druckhaus GmbH getreten. Die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht bestehen für und gegen den jeweiligen Betriebsinhaber. Geht im Laufe des Beschlußverfahrens die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Organ über, so wird dieses Organ Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens (BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 31/87 – BAGE 60, 48 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 8; 5. Februar 1991 – 1 ABR 32/90 – BAGE 67, 168 = AP BGB § 613a Nr. 89 = EzA BGB § 613a Nr. 93; Hauck ArbGG 2. Aufl. § 83 Rn. 10; GK-ArbGG/Dörner Stand Mai 2003 § 83 Rn. 76). Dies gilt nicht nur für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf Seite der weiteren Beteiligten iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG (BAG 28. September 1988 – 1 ABR 37/87 – BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14) , sondern auch für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf der Seite des Antragstellers (vgl. BAG 5. Februar 1991 – 1 ABR 32/90 – aaO). Die Antragsbefugnis ist damit von der M… Verlags- und Druckhaus GmbH auf die V… GmbH übergegangen. Dieser Wechsel ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 5. Februar 1991 – 1 ABR 32/90 – aaO).

Infolge der Vereinbarung der M… Verlags- und Druckhaus GmbH mit der V… GmbH über die Führung eines gemeinsamen Betriebs vom 21. Mai 2002 bleibt die Beteiligungsbefugnis des Betriebsrats erhalten, da seine Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind (§ 83 Abs. 3 ArbGG).

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

a) Das auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfende (vgl. BAG 2. September 1980 – 6 ABR 37/78 – AP ArbGG 1979 § 89 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 89 Nr. 1; 29. Juli 1982 – 6 ABR 51/79 – BAGE 39, 259 = AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 96 Rn. 8) allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben. Dies gilt unabhängig von der im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern bestehenden Rechtslage, etwa der Frage, ob die Arbeitgeberin auf Grund der Umgruppierung lediglich das daraus folgende geringere Arbeitsentgelt schuldet. Die Verfolgung und Durchsetzung des individualrechtlichen Anspruchs ist nicht Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG. Maßgebend ist vielmehr die Überprüfung der Eingruppierung wegen des kollektiven Interesses an der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit (BAG 9. Februar 1993 – 1 ABR 51/92 – BAGE 72, 187, 199 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 111).

b) Auch hinsichtlich der Arbeitnehmer, deren Gehaltsgruppe sich auf Grund der Umgruppierung nach dem Willen des Arbeitgebers nicht ändern soll, besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da unter Umgruppierung jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Gehaltsgruppenordnung zu verstehen ist, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl. § 99 Rn. 75; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 78 mwN) , bedarf der Arbeitgeber auch in diesen Fällen der Zustimmung des Betriebsrats. Sein Ziel ist es, im Zusammenhang mit der Übertragung anderer Tätigkeiten über die Gehaltsstufe neu zu entscheiden; daß diese sich nicht ändert, ist nicht entscheidend, denn anderenfalls hinge das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats davon ab, ob der Arbeitnehmer auf Grund einer anderen Tätigkeit zufällig in die gleiche Gehaltsstufe eingruppiert war oder nicht.

3. Der Antrag ist in der Sache begründet.

a) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG das gesetzliche Zustimmungserfordernis zur Ein- bzw. Umgruppierung nicht entfallen läßt. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend ua. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Dadurch soll das Grundrecht der Pressefreiheit des Verlegers geschützt werden. Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAG 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 –; 31. Mai 1983 – 1 ABR 57/80 – BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

Vorliegend handelt es sich um einen Pressebetrieb; auch sind die Redakteure Tendenzträger (BAG 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 –; 8. Mai 1990 – 1 ABR 33/89 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 52; 31. Mai 1983 – 1 ABR 57/80 – BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36). Doch wird durch das Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Umgruppierung von Redakteuren die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt, denn es geht hier nur noch um einen Normenvollzug, bei dem dem Arbeitgeber anders als bei den rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung kein Ermessen eingeräumt ist (BAG 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 –). Dementsprechend unterliegen Ein- und Umgruppierung im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG anders als die rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung lediglich einer rechtlichen Beurteilung im Sinne einer “Richtigkeitskontrolle” (BAG 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 – mwN; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 81 mwN).

b) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigten Umgruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet.

aa) Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor im erforderlichen Umfang über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet hat. Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat soweit unterrichten, daß dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 –; 20. Dezember 1988 – 1 ABR 68/87 – BAGE 60, 330 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 70; 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 – BAGE 60, 57 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 69). Bei einer Umgruppierung ist hierzu neben der bisherigen Vergütungsgruppe die in Aussicht genommene Vergütungsgruppe zu nennen (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl. § 99 Rn. 150 mwN).

bb) Das Schreiben vom 24. Oktober 2000 in Verbindung mit den Schreiben vom 26. Oktober 2000 bzw. – betreffend die Arbeitnehmerin S… – das Schreiben vom 22. Dezember 2000 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung. Durch diese Schreiben erfuhr der Betriebsrat von der in Aussicht genommenen Änderung in der Betriebsstruktur – Ersetzung der verantwortlichen Kreisredakteure durch nur noch vier verantwortliche Regionalredakteure –, der daraus resultierenden Änderung der Tätigkeit der Arbeitnehmer und von der Auffassung der Arbeitgeberin, dies bringe in bestimmten Fällen eine Änderung der Eingruppierung mit sich. Bisheriger und geplanter Inhalt der Arbeitspflicht wurden – bezogen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer – ebenso angegeben wie bisherige und neue Tarifgruppe, in die der jeweilige Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitgebers einzugruppieren ist.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde der Betriebsrat nicht über den Umfang des ihm zugebilligten Mitbestimmungsrechtes im unklaren gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat offenbar angenommen, bei den Arbeitnehmern, bei denen sich nach dem Willen der Arbeitgeberin sowohl die Tätigkeit als auch die Tarifgruppe ändern soll, habe der Betriebsrat der Unterrichtung nicht entnehmen können, ob ihm nach ihrer Auffassung ein Recht zur Zustimmungsverweigerung iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG zusteht. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, daß dem Betriebsrat in einem Tendenzbetrieb wie dem vorliegenden nur hinsichtlich der Ein- oder Umgruppierung, nicht jedoch bei der Versetzung ein Recht zum Widerspruch zustehe.

Dem ist nicht zu folgen. Die Arbeitgeberin verwendete in allen Schreiben den Begriff “Eingruppierung”; dies entspricht zwar nicht der korrekten Terminologie, weil es sich vorliegend – außer im Falle der neu eingestellten Arbeitnehmerin S… – um Umgruppierungen bereits zuvor unter Zugrundelegung des GTV eingruppierter Arbeitnehmer handelt. Doch war für den Betriebsrat – auch durch Vergleich der Zeilen “Tarifgruppe” und “geplante Tarifgruppe” ohne weiteres zu erkennen, daß es der Arbeitgeberin in den Fällen dort unterschiedlicher Angaben um die Mitbestimmung bei der Umgruppierung ging. Aus der in jedem Schreiben geäußerten Bitte um “Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist” geht hervor, daß nicht lediglich eine Unterrichtung ohne folgendes Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG gewollt war. So hat es im übrigen auch der Betriebsrat verstanden, der jeweils innerhalb der Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zustimmung verweigerte und dies ausdrücklich auf die “Eingruppierung” bezog.

Auch die nicht erfolgte Angabe der Berufsjahre führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Aus der Angabe der bisherigen Tarifgruppe nebst der durch Kleinbuchstaben bezeichneten Stufe der Berufsjahre konnte der Betriebsrat erkennen, welche zurückgelegte Berufszeit der jeweilige Arbeitnehmer aufwies. Im übrigen soll sich die beabsichtigte Umgruppierung nicht auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Berufsjahre auswirken, sondern nur die durch römische Ziffern bezeichnete Tarifgruppe ändern.

Auch im Falle S… war die Unterrichtung ausreichend. Zwar steht über dem Anhörungsbogen S… zunächst nur “Information” über eine “Einstellung”. Im weiteren war aber die Tarifgruppe angegeben, so daß hinreichend erkennbar war, daß auch eine Zustimmung zur Eingruppierung erbeten war. Der Betriebsrat hat das Schreiben auch als Beteiligung der Arbeitgeberin zu beiden Maßnahmen verstanden, denn er hat mit folgender Erklärung reagiert: “Einstellung ja, Eingruppierung nein”.

Doch selbst wenn die Unterrichtung als ungenügend anzusehen wäre, führt dies entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zur Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Betriebsrat den Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist auf die nicht ausreichende Unterrichtung hinweisen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (BAG 14. März 1989 – 1 ABR 80/87 – BAGE 61, 189 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 64 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 71; 10. August 1993 – 1 ABR 22/93 – NZA 1994, 187). Schließlich kann der Arbeitgeber nach dieser Rechtsprechung die nicht ausreichende Unterrichtung auch noch im Laufe des Verfahrens nachholen, dann muß der Betriebsrat wiederum binnen einer Woche auf dieser Basis widersprechen, wenn sich auf dieser Basis neue Widerspruchsgründe ergeben. Auch insofern ist der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen. Spätestens im Laufe des Verfahrens hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat ausreichend unterrichtet. Neue Widerspruchsgründe hat der Betriebsrat insoweit nicht erhoben, im Gegenteil er hat abschließend Stellung genommen. Schon deshalb kann der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bzw. der Leiter der Lokalredaktionen nicht wegen nicht ausreichender Unterrichtung zurückgewiesen werden.

c) Der Betriebsrat hat die Zustimmung bzgl. der umzugruppierenden Redakteure ordnungsgemäß verweigert. Eine hinreichende Angabe von Gründen ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung der Zustimmung gegebene Begründung es als möglich erscheinen läßt, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 20. November 1990 – 1 ABR 87/89 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57; 24. Juli 1990 – 1 ABR 44/89 –; 26. Januar 1988 – 1 AZR 531/86 – BAGE 57, 242, 253 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 58). Der Betriebsrat stützte seine Zustimmungsverweigerung bei den umzugruppierenden Redakteuren im wesentlichen auf seine Ansicht, ungeachtet der vorgesehenen Zwischenebene der verantwortlichen Regionalredakteure ändere sich an Aufgabe und Verantwortlichkeit der Arbeitnehmer nichts, so daß auch die Eingruppierung gleichbleiben müsse. Diese Begründung läßt einen Verstoß gegen den kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag als möglich erscheinen. Soweit es die Arbeitnehmerin S… betrifft, ist eine ordnungsgemäße Versagung der Zustimmung vom Landesarbeitsgericht allerdings noch nicht festgestellt. Die Worte “Eingruppierung nein”, die der Betriebsrat auf das von der Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitnehmerin S… zu den Akten gereichten Unterrichtungsschreiben setzte, enthalten noch keine Mitteilung von Umständen, die einen der in § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG normierten Verweigerungsgründe als möglich erscheinen ließen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Betriebsrat auch bzgl. der Arbeitnehmerin S… wie bei den umzugruppierenden Redakteuren in einem weiteren Schreiben die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung mitgeteilt hat. Falls dies nicht der Fall ist, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S… nach § 99 Abs. 3 BetrVG kraft gesetzlicher Fiktion als erteilt.

d) Die Leiter der Lokalredaktionen sind nur dann zutreffend in § 2 Ziff. III GTV bzw. – betreffend die Arbeitnehmerin S… – in § 2 Ziff. II GTV eingruppiert, wenn sie Redakteuren dieser Bezirksausgabe unterstellt sind, da sie, wie zwischen den Beteiligten außer Streit ist, nicht Alleinredakteure, also einzige Redakteure einer selbständigen Zeitung oder Bezirksausgabe (Ziff. 3 Durchführungsbestimmungen zum GTV) sind.

aa) Die Arbeitnehmer, deren Ein- bzw. Umgruppierung Gegenstand des Verfahrens ist, sind Redakteure an Tageszeitungen; dies ist zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Arbeitnehmer sind auch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, Redakteure an einer Bezirksausgabe der von der Arbeitgeberin herausgegebenen Zeitung. Zur Auslegung dieses Begriffs ist Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV heranzuziehen; diesen kommt ebenso wie einer authentischen Interpretation Tarifcharakter zu, da die Schriftform gewahrt ist und die Tarifvertragsparteien die Durchführungsbestimmungen ausdrücklich “mit tariflicher Wirkung” vereinbart haben (BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 292/83 – zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981). Danach ist Bezirksausgabe jede Teilauflage einer selbständigen Zeitung, die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

bb) Dem Landesarbeitsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die verantwortlichen Regionalredakteure schon deshalb nicht Redakteure “dieser Bezirksausgabe” iSv. § 2 Ziff. IV GTV seien, weil die Führungshierarchie nicht innerhalb einer Bezirksausgabe errichtet worden sei und die Regionalredakteure ihrerseits einer konkreten Bezirksausgabe als Leiter zugeordnet seien. Den bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob die verantwortlichen Regionalredakteure “Redakteure dieser Bezirksausgabe” im Tarifsinne sind und, sollte dies der Fall sein, ob die in Rede stehenden Arbeitnehmer ihnen unterstellt sind.

(1) Voraussetzung für die Eingruppierung in § 2 Ziff. IV GTV ist stets das Fehlen eines Unterstellungsverhältnisses unter einen Redakteur dieser Bezirksausgabe, und zwar unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer seinerseits Redakteure iSv. § 2 Ziff. IV d) unterstellt sind (BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 292/83 – zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981). Die Begriffe des “Redakteurs dieser Bezirksausgabe” und der “Unterstellung” bedürfen der Auslegung.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu berücksichtigen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 – 10 AZR 41/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 – 10 AZR 249/97 – EzB TVG § 4 Nr. 50). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 – 10 AZR 41/00 – aaO). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 – 3 AZR 395/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).

(3) Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kann der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit der verantwortlichen Regionalredakteure für mehrere Lokalredaktionen steht der Möglichkeit, Redakteur “dieser” einzelnen Bezirksausgaben und dabei auch Vorgesetzter der jeweiligen Arbeitnehmer zu sein, nicht entgegen. Aus dem Wortlaut der Tarifnorm geht entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht notwendigerweise hervor, ob der vorgesetzte Redakteur ausschließlich der Bezirksausgabe des unterstellten Redakteurs zugeordnet sein muß oder ob es sich hierbei um seinen Arbeitsort handeln muß; Formulierungen wie “nur” oder “ausschließlich dieser Bezirksausgabe” haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt. Der Wortlaut läßt daher sowohl die Auslegung zu, daß der vorgesetzte Redakteur ausschließlich an derselben Bezirksausgabe tätig ist wie der ihm unterstellte Redakteur, als auch diejenige Auslegung, daß es genügt, wenn der Vorgesetzte lediglich unter anderem für die bestimmte Bezirksausgabe tätig ist und daneben weitere Aufgaben verrichtet.

(4) Aus der Systematik der Gehaltsgruppen ist erkennbar, daß die Höhe des Arbeitsentgelts mit dem Maß der Eigenverantwortung steigt; so sind Alleinredakteure höher eingruppiert als solche, die zusammen mit Kollegen an einer Bezirksausgabe oder selbständigen Zeitung arbeiten. Auch rücken Vorgesetzte anderer Redakteure schon vor Ablauf der sonst vorgeschriebenen Berufsjahre nach § 2 Ziff. IV d) GTV auf. Bei bestimmten Tätigkeiten, die ua. selbständige Entscheidungen verlangen, erhöht sich die Eingruppierung nochmals (§ 2 Ziff. V GTV). Dies legt den Willen der Tarifvertragsparteien nahe, auch bei dem Tatbestandsmerkmal der Unterstellung unter einen Redakteur “dieser” Bezirksausgabe nicht darauf abzustellen, ob dieser ständig oder ausschließlich dort präsent ist, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in seiner redaktionellen Tätigkeit fachlicher Aufsicht durch einen anderen Redakteur unterworfen ist, der nicht Chefredakteur ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, inwieweit die verantwortlichen Regionalredakteure selbst redaktionelle Arbeiten für die jeweilige Bezirksausgabe verrichten und dabei in die tägliche Arbeit der Lokalredaktionen eingreifen, dh. ob ihre Aufgaben also im wesentlichen denen der vormaligen Kreisredakteure entsprechen oder ob sie – wie vom Betriebsrat vorgetragen – nach Art von Chefredakteuren lediglich koordinierende Funktion haben. Im letzteren Falle wäre die Entfaltung redaktioneller Tätigkeit an “dieser” Bezirksausgabe zu verneinen und daher eine Eingruppierung nach § 2 Ziff. IV GTV gegeben. Vom Sinn und Zweck der Tarifnorm ist eine ausschließliche Tätigkeit für jeweils eine Bezirksausgabe nicht geboten. Hierarchische Strukturen sind auch dann möglich und realistisch, wenn ein Bezirksredakteur – bei ausreichender Arbeitskapazität – für mehrere Bezirksausgaben tätig ist. Eine andere Sichtweise würde jede inhaltlich oder ökonomisch sinnvolle Zusammenfassung von Arbeitsstrukturen verhindern.

(5) Das Beschwerdegericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die Regionalredakteure tatsächlich für die jeweiligen Bezirksausgaben tätig sind und ob im weiteren das Tatbestandsmerkmal der “Unterstellung” der Lokalredakteure unter die verantwortlichen Regionalredakteure vorliegt. Deshalb ist eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erforderlich. Sollte jenes zu dem Ergebnis gelangen, daß die verantwortlichen Regionalredakteure tatsächlich redaktionelle Arbeiten für die jeweilige Bezirksausgabe verrichten, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Arbeitnehmer den Regionalredakteuren inhaltlich und disziplinarisch unterstellt sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für die Auslegung des Begriffs “Unterstellung” nicht auf Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen zurückgegriffen werden kann. Diese Norm bezieht sich ausweislich ihrer Überschrift nur auf den in § 2 Ziff. IV d) Satz 2 und Ziff. V b) verwendeten Begriff. Damit bringen die Tarifvertragsparteien deutlich erkennbar zum Ausdruck, daß in den übrigen tariflichen Bestimmungen der Begriff der Unterstellung im allgemeinen rechtlichen Sinne zu verstehen ist (BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 292/83 – zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981). Danach ist jemand einem anderen unterstellt, wenn er dessen Weisungen unterworfen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob und in welchem Umfang von der Weisungsbefugnis in der täglichen Praxis Gebrauch gemacht wird (BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 292/83 – aaO).

e) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO aF), so daß eine Zurückverweisung unterbleiben könnte. Die Lokalredakteure sind entgegen der Auffassung des Betriebsrats insbesondere nicht nach § 2 Ziff. V GTV eingruppiert. Bei ihnen handelt es sich wie ausgeführt um Redakteure an Bezirksausgaben. Nach Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen zum GTV ist daher die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen der Ziff. V gesperrt. Der einzige Ausnahmetatbestand, den die Durchführungsbestimmungen kennen, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. BAG 26. Oktober 1993 – 1 ABR 12/93 – AfP 1994, 170).

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Betriebsrats, Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen gelte nur für Alleinredakteure, nicht aber für Redakteure an Bezirksausgaben. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, die Norm solle diametral entgegengesetzt zu ihrem ausdrücklichen, in Überschrift und Text gleichen Wortlaut (“Redakteure an Bezirksausgaben”) ausgelegt werden, geht weder aus dem GTV noch den Durchführungsbestimmungen oder dem systematischen Zusammenhang hervor. Das Argument, nur Alleinredakteuren solle der Zugang zu den Gehaltsgruppen der Ziff. V versperrt werden, greift auch deshalb nicht, weil sich Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen gerade nicht auf Alleinredakteure, sondern nur auf Redakteure an Bezirksausgaben bezieht.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Mache, Binder

 

Fundstellen

Haufe-Index 980906

SAE 2004, 124

EzA-SD 2003, 9

EzA

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