Leitsatz (redaktionell)

1. In dem vom Arbeitgeber nach BetrVG § 100 Abs 2 S 3 einzuleitenden Verfahren kann neben dem Antrag auf Feststellung, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, auch der Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gemäß BetrVG § 99 Abs 4 gestellt werden.

2. BetrVG § 100 Abs 2 S 1 setzt nicht unbedingt voraus, daß dem Betriebsrat vor Durchführung der vorläufigen Personalmaßnahme Gelegenheit gegeben wird, zu deren Dringlichkeit gesondert Stellung zu nehmen.

3. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus sachlichen Gründen die vorläufige Durchführung einer Personalmaßnahme dringend erforderlich ist, scheiden Gesichtspunkte der sozialen Auswahl aus. Die Entscheidung darüber, welcher Arbeitnehmer den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen soll, ist bei der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Personalmaßnahme als solcher gemäß BetrVG § 99 Abs 4 zu prüfen.

4. Der nach BetrVG § 100 Abs 2 S 3 vom Arbeitgeber zu stellende Feststellungsantrag ist nur dann unbegründet, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Das Merkmal "offensichtlich" erfordert eine grobe Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Personalmaßnahme seitens des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.04.1975; Aktenzeichen 3 TaBV 3/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436961

BAGE 29, 345-357 (LT1-4)

BAGE, 345

DB 1978, 447-449 (LT1-4)

NJW 1978, 848

NJW 1978, 848-850 (LT1-4)

ARST 1978, 82-83 (LT2-3)

SAE 1978, 228-232 (LT1-4)

AP § 100 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 51 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 51 (LT1-4)

EzA § 100 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-4)

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