Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. besonderer Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Besondere Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn ihre Vertretungsmacht auf der Satzung beruht. Das ist nur der Fall, wenn die Satzung die Bestellung ausdrücklich zuläßt.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 48 Abs. 1; GVG § 17a; BGB §§ 30-31

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Beschluss vom 05.09.1996; Aktenzeichen 9 Ta 113/96)

ArbG Leipzig (Beschluss vom 08.03.1996; Aktenzeichen 15 Ca 10355/95)

 

Tenor

  • Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 1996 – 9 Ta 113/96 – aufgehoben.
  • Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Leipzig vom 8. März 1996 – 15 Ca 10355/95 – abgeändert.
  • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
  • Der Beklagte hat die Kosten der Verfahren der sofortigen Beschwerde und der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
  • Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.136,75 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I. Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1995. Er beansprucht weiter Gehaltsdifferenzen für die Monate September bis Dezember 1995. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger besonderer Vertreter des Beklagten im Sinne von § 30 BGB und als solcher Organvertreter war, der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt.

Der Kläger war seit dem 1. Juni 1994 Kreisgeschäftsführer des Beklagten. Grundlage der Tätigkeit war der “Arbeitsvertrag” vom 30. Mai 1994, in dem es u.a. heißt:

“1. … Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den “Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK (Ost)” sowie den betrieblichen Ordnungen des Arbeitgebers in der jeweils gültigen Fassung.

7. … Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:

c) Herr A… wird nach einer Einarbeitungszeit in die Vergütungsgruppe Ia eingestuft.

d) Unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Geschäftsführers sind die Satzung, die Zuständigkeitsordnung, jeweils geltende Geschäftsverteilungspläne sowie Beschlüsse des Vorstandes des Kreisverbandes L…-… e.V. des Deutschen Roten Kreuzes besonderer Bestandteil dieses Anstellungsverhältnisses, ohne daß dies jeweiliger gesonderter schriftlicher Abfassung bedarf.”

Der Kläger verdiente monatlich im Durchschnitt etwa 7.500,00 DM brutto.

Die von der Kreisversammlung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband L… e.V. am 2. April 1992 beschlossene Satzung lautet auszugsweise:

“§ 11

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

die Kreisversammlung

der Kreisvorstand

§ 15

(1) Der Kreisvorstand besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei Stellvertretern

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Kreisverbandsarzt

f) bis zu weiteren 10 Personen.

(5) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie einem weiterem im Satz 1 genannten Vorstandsmitglied abgegeben.

Der geschäftsführende Vorstand kann die Vertretungsbefugnis, ereignis- oder sachbezogen, einer einzelnen Person durch mehrheitlichen Beschluß übertragen. Diese Befugnis ist in der Regel zu befristen. Entzug der Vertretungsbefugnis erfolgt durch mehrheitlichen Beschluß des Kreisvorstandes.

(6) Der Kreisgeschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 21

Die Kreisgeschäftsstelle

  • Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle mit Büros in Z… und L…. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet.
  • Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Kreisverbandes nach der vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Dienstordnung. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten verantwortlich; ferner ist er für die Ausführung des Beschlusses der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes verantwortlich.”

Die vom Kreisvorstand am 14. April 1992 auf der Grundlage der Satzung vom 2. April 1992 beschlossene “Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung” enthält Regelungen zur Vertretungsmacht der Kreisversammlung, des Kreisvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des Kreisvorsitzenden, des Kreisschatzmeisters und des Kreisgeschäftsführers. Es heißt dort u.a.:

“A. Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung

6. Für die Führung der laufenden Geschäfte wird vom Vorstand des Kreisverbandes ein Kreisgeschäftsführer bestellt.

Der Kreisgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans, der Richtlinien des Deutschen Roten Kreuzes und des Vorstandes des Kreisverbandes.

Er ist verantwortlich für die Durchführung von Vorstandsbeschlüssen. Sein Aufgabengebiet umfaßt alle Arbeitsbereiche des DRK-Kreisverbandes.

9. Der Kreisgeschäftsführer ist Leiter der Kreisgeschäftsstelle und Vorgesetzter des vom Kreisverband angestellten Personals.

Er nimmt Personaleinstellungen bzw. Entlassungen von Bediensteten des Kreisverbandes im Rahmen des Stellenplans vor. Für Leiter von Einrichtungen und Diensten erfolgt dies im Einverständnis mit dem geschäftsführenden Vorstand.

…”

Nach B.3.2. hat der Kreisgeschäftsführer u.a. zu entscheiden über den “Vollzug des Haushaltsplans/Wirtschaftsplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen … bis zu 100.000,00 DM”.

Mit Schreiben vom 20. September 1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1995.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gegeben, weil er Arbeitnehmer und nicht Organ der Beklagten gewesen sei. Er sei auch nicht besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB gewesen, weil der geschäftsführende Vorstand ihn nicht als solchen ernannt habe. Schließlich sei er auch nicht als besonderer Vertreter im Vereinsregister eingetragen worden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht zuständig, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG sei. Er sei vielmehr besonderer Vertreter nach § 30 BGB gewesen, weil ihm durch die Geschäftsund Zuständigkeitsordnung eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolglos. Mit der – vom Landesarbeitsgericht zugelassenen – weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Standpunkt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gegeben, weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG gegeben. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht nicht entgegen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 5. September 1996 (ZTR 1997, 38) in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 5 Rz 30; Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 5 Rz 65; Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl. 1955, § 5 Rz 95) entschieden, der Kläger sei schon deshalb Organvertreter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, weil er besonderer Vertreter des beklagten Vereins nach § 30 BGB gewesen sei.

    Das trifft nicht zu.

    • § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellt auf die formale Vertreterstellung des Mitarbeiters aufgrund Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages ab. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, daß diese Personen keine Arbeitnehmer “sind”, sondern daß sie nicht als solche “gelten”. Es handelt sich demnach um eine Fiktion. Auf den Umfang der auf Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag beruhenden Vertretungsmacht kommt es nicht an. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist auch auf Personen anwendbar, die ohne die Fiktion als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder – wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit – als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen wären. Umgekehrt bedeutet dies, daß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen, denen nur rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist, nicht erfaßt, und zwar auch dann nicht, wenn diese sehr weit reicht (BAG Urteil vom 26. Juni 1967 – 3 AZR 341/66 – BAGE 19, 355 = AP Nr. 30 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAG Beschluß vom 13. Juli 1995 – 5 AZB 37/94 – AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979, zu II  2c der Gründe).
    • Nach § 30 Satz 1 BGB kann “durch die Satzung … bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind”. Die besonderen Vertreter sind wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. Ihre Bestellung erfolgt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, durch die Mitgliederversammlung.

      Die Stellung als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB hat die Rechtswirkung, daß der Verein für den Schaden, den ein “verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene zum Schadensersatze verpflichtende Handlung Dritten zufügt”, verantwortlich ist. In dem Bestreben, den bei rechtsgeschäftlichen Vertretern nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis auszuschließen und zu einer möglichst umfassenden Haftung des Vereins nach § 31 BGB zu gelangen, hat die Rechtsprechung teilweise auch Prokuristen und sogar Personen ohne Vertretungsmacht – zum Teil als “Innenorgan” bezeichnet – als besondere Vertreter angesehen (RGZ 91, 1, 3; 163, 21; RG JW 1930, 2927, 2930; BGH Urteil vom 27. April 1962 – VI ZR 210/61 – VersR 1962, 664). Ferner hat die Rechtsprechung darauf verzichtet, daß die Bestellung von besonderen Vertretern eine Grundlage in der Satzung haben muß; sie hat es ausreichen lassen, wenn gewöhnlich den gesetzlichen Vertretern obliegende Aufgaben den Betreffenden durch “allgemeine Betriebsregelung und Handhabung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurden” (RGZ 91, 1, 3; 163, 21, 30; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 – VI ZR 159/75 – NJW 1977, 2259; MünchKomm-Reuter, BGB, Bd. 1, 3. Aufl. 1993, § 30 Rz 2 ff.).

    • Soweit die Rechtsprechung den Begriff des besonderen Vertreters über den Wortlaut des § 30 BGB hinaus ausgeweitet hat, kann er für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht herangezogen werden (vgl. Soergel/Hadding, BGB, Bd. 1, 12. Aufl. 1988, § 30 Rz 1).

      Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit kann bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anderes als bei § 31 BGB auf das Erfordernis der Vertretungsmacht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags nicht verzichtet werden. Andernfalls wäre im Streit um die Rechtswegzuständigkeit in vielen Einzelfällen zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung für die Anwendung der §§ 30, 31 BGB aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Dies würde aber eine Prüfung des der Vertretungsmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erfordern, auf die es nach der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gerade nicht ankommen soll.

      Das bedeutet: Besondere Vertreter eines Vereins im Sinne von § 30 BGB gelten nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet.

    • Das ist hier nicht der Fall. Weder in § 15 Abs. 5 Unterabs. 3 noch in § 21 Abs. 2 der Satzung wird der Kreisgeschäftsführer als “besonderer Vertreter” erwähnt. Die erstgenannte Vorschrift enthält nur eine allgemeine Ermächtigung an den Vorstand, rechtsgeschäftliche Vollmachten zu erteilen, ohne die Bereiche zu bestimmen. Die letztgenannte Vorschrift betrifft nur die Geschäftsführung, nicht die Vertretungsmacht. Die vom Kreisvorstand erlassene Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung, in der die Vertretungsmacht des Kreisgeschäftsführers geregelt wird, ist kein Satzungsbestandteil.
    • Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit kann daher nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden.
  • Der Kläger ist Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG.

    Die Parteien haben einen “Arbeitsvertrag” abgeschlossen, der für Arbeitsverhältnisse typische Bestimmungen enthält, etwa Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK (Ost) und über die Vergütung. Es liegt daher nahe, daß der Anstellungsvertrag auch als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG Urteil vom 24. Juli 1992 – 5 AZR 384/91 – AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteile vom 1. November 1995 – 5 AZR 84/94 – AP Nr. 45 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 1996, 813, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und – 5 AZR 880/94 – AP Nr. 46 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 1996, 816).

    Das bedarf jedoch bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger war zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Das reicht zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Auch bei Zuständigkeitsfragen ist eine Wahlfeststellung zulässig (BAG Beschlüsse vom 25. Juli 1996 – 5 AZB 5/96 – AP Nr. 28 zu § 5 ArbGG 1979 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 15 und vom 14. Januar 1997 – 5 AZB 22/96 – DB 1997, 684).

    Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmungen nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Jedoch muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAGE 66, 113, 116 = AP Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 3a der Gründe). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger war ganztags für den Beklagten tätig; er erhielt Vergütung wie ein gehobener oder leitender Angestellter. Er war damit von dem Beklagten wirtschaftlich abhängig und auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.

  • Das Arbeitsgericht wird daher gegebenenfalls in der Sache zu prüfen haben, ob der Kläger Arbeitnehmer ist.
 

Unterschriften

Griebeling, Wißmann, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 893913

NJW 1997, 3261

JR 1997, 440

NZA 1997, 959

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge