Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahl des Wahlvorstandes kann selbständig auch vor Abschluß der Betriebsratswahl angefochten werden.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz und ihren Mitgliedern erschöpft sich mangels Abschlusses eines besonderen Arbeitsvertrages in den vereinsrechtlichen Pflichten und Rechten.

Die mit ihrem Beitritt zu einer Schwesternschaft übernommene Pflicht der Rote-Kreuz-Schwester, in der karitativen Krankenpflege tätig zu werden, gründet sich deshalb allein auf ihre Zugehörigkeit zu der Schwesternschaft. Neben dieser alle maßgeblichen Rechte und Pflichten umfassenden Mitgliedschaft wird ein besonderes Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht begründet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rote-Kreuz-Schwester in einem von ihrer Schwesternschaft selbst betriebenen Krankenhaus tätig ist.

 

Normenkette

BGB § 25; BetrVG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 11.06.1974; Aktenzeichen 5 TaBV 8/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437113

BAGE 27, 163-175 (LT1-3)

BAGE, 163

BB 1975, 1388 (LT1-2)

NJW 1976, 386

SAE 1976, 204-207 (LT1-2)

AP § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Arbeitnehmer Entsch 14 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 110 Nr 14 (LT1-2)

ArbuR 1975, 216

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 19

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