Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds am Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs 2, in dem über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds entschieden werden soll, ist keine Betriebsratstätigkeit.

2. Anwaltskosten, die dem Betriebsratsmitglied in einem solchen Verfahren entstehen, sind nicht nach BetrVG § 40 Abs 1 erstattungsfähig.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.07.1976; Aktenzeichen 3 TaBV 34/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440569

DB 1979, 1706-1708 (LT1-2)

ARST 1979, 163-164 (LT1-2)

BlStSozArbR 1980, 73 (T1-2)

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 16

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 43 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 43 (LT1-2)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 43 (LT1-2)

VersR 1979, 875 (L1-2)

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