Geringfügig Beschäftigte ("450 – Euro – Jobs") fallen unter den TVöD und haben daher Anspruch auf die Corona – Sonderzahlung. Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG zählen nach Aussage des Bundesfinanzministeriums nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bestätigt, dass die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers zählt, somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze führt und den 450-Euro-Minijob-Status nicht berührt.

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