Voraussetzungen sind, dass
- das Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis/Ausbildungs- und Studienverhältnis/ Praktikantenverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und
- an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020).
Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ist
- das laufende Entgelt
- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- der Anspruch auf Krankengeldzuschuss
- der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen
- der Bezug von Kurzarbeitergeld
- der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG
- der Bezug von Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG
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