Für die Zahlung der Corona-Prämie in der Pflege (Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie) regelt § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI, dass die Corona-Prämie für den Pflegebereich unpfändbar ist.

Für die auf der Grundlage des TV Corona-Sonderzahlung 2020 zu leistende einmalige Sonderzahlung gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung. Eine analoge Anwendung des § 150a Absatz 8 SGB XI und damit Unpfändbarkeit wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgelehnt.

Es stellt sich die Frage, ob es sich hier um eine Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handelt. Dies kann nicht generell angenommen werden, da nicht in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes coronabedingte Erschwernisse in der Arbeit aufgetreten sind. Sollte die Pfändung allerdings einen Beschäftigten betreffen, in dessen Arbeitsbereich konkrete Erschwernisse durch Corona aufgetreten sind, z. B. Arbeit als Erzieherin oder ständiges Maskentragen während der Arbeit, dürfte die Corona-Sonderzahlung der Pfändung entzogen sein. Das Arbeitsgericht Zeitz stuft die Pfändung einer Corona-Sonderzahlung in seinem Beschluss vom 10.8.2020 (5 M 837/19) als sittenwidrige Härte für den Schuldner ein.

Es empfiehlt sich, eine Klärung im konkreten Fall durch einen richterlichen Klarstellungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gemäß § 766 ZPO herbeizuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge