Hängt der Anspruch dem Grunde nach noch an einer gerichtlichen Klärung, kann der Gläubiger die Notwendigkeit der Geltendmachung i. d. R. erst im Zeitpunkt der rechtsbeständigen gerichtlichen Feststellung oder außergerichtlichen Klärung des Arbeitnehmerstatus erkennen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann von ihm erwartet werden, dass er seine Ansprüche geltend macht.

 
Praxis-Beispiel

Ein selbstständiger Dienstleister beruft sich rückwirkend auf einen Arbeitnehmerstatus. Vor dem Sozialgericht wird überprüft, ob es sich um einen reinen Dienstvertrag oder um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass es ein Arbeitsverhältnis gewesen ist, kann der Arbeitgeber ggf. Rückforderungsansprüche geltend machen.

Eine frühere Inanspruchnahme ist nicht zumutbar, weil vom Arbeitgeber ein widersprüchliches Verhalten verlangt würde – einerseits die Fortführung des freien Dienstvertrags, andererseits die Geltendmachung der Rückforderung. Die Korrektur des Vertragsverhältnisses kommt vor Abschluss der gerichtlichen Entscheidung nicht infrage. Außerdem kann der Beschäftigte frei entscheiden, ob und ggf. für welchen Zeitraum er sich rückwirkend auf seinen Arbeitnehmerstatus beruft. Deshalb lässt sich der maßgebliche Anspruchszeitraum im Voraus nicht sicher bestimmen. Der Beschäftigte hingegen kann etwaige Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers überprüfen. Er muss nicht durch die Geltendmachung des Arbeitgebers gesondert auf dieses Risiko hingewiesen werden.[1]

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