Neben der Ausschlussfrist als allgemeiner Tatbestand für die Begrenzung der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, gibt es weitere tarifvertragliche oder außertarifvertragliche Regelungen, die im Spezialfall die Ausschlussfrist ersetzen oder ergänzen. Insbesondere Übergangsregelungen werden häufig mit einem Ausschlussdatum versehen, bis zu dem der speziell geregelte Anspruch des Beschäftigten geltend gemacht werden muss. Dazu zählen etwa die Regelungen in §§ 16a Abs. 1 Nr. 3; 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Streng genommen stellt der Antrag in diesen Fällen keine Geltendmachung eines Anspruchs dar, sondern ist erst die Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch entsteht. Dieser Unterschied spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Derartige Ausschlussregelungen können nicht mit der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 2 TVöD kombiniert werden.[1] Mit Ablauf des im Tarifvertrag genannten Zeitpunkts oder der Frist kann der Anspruch nicht mehr zum Entstehen gebracht werden. In einigen Fällen gewähren die Tarifverträge jedoch Ausnahmevorschriften für den Fall, dass der Beschäftigte die Frist schuldlos versäumt hat oder die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen konnte (siehe § 28b Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA, § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund).

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsverhältnis einer Beschäftigten, die in einem Bundesamt beschäftigt ist, ruhte wegen einer Erziehungszeit vom 11.1.2013 bis zum 11.1.2015. Am 12.1.2015 fängt sie wieder an zu arbeiten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund hat sie nun bis zum Ablauf des 11.1.2016 Zeit, den Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Neben der Besserstellung durch die Verschiebung des Fristbeginns ist in § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund auch eine längere Ausschlussfrist als in § 37 Abs. 2 TVöD geregelt. Diese Spezialregelung geht der allgemeinen Ausschlussfrist vor.

Auch außertariflich kann von der Ausschlussfrist abgewichen werden.

 
Praxis-Beispiel

Im Rundschreiben des BMI vom 24.3.2014, D 5 – 31003/2#4, wurde zu E 2.2 anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund den Beschäftigten zugestanden, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen am 1.4.2014 beginnt und die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30.9.2014 eingegangen sind, unabhängig vom individuellen Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs erfolgt. Die Ausschlussfrist wird für Ansprüche, die vor dem 1.4. entstanden sind, in diesem Fall nicht berücksichtigt.[2]

Damit wurden die Beschäftigten hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich bessergestellt.[3] Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr wirksam auf die Ausschlussfrist berufen (siehe Punkt 7 Unzulässige Berufung auf die Ausschlussfrist).

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