Ansprüche, die auf einer rückwirkenden Rechtsgrundlage beruhen, werden mit dem Wirksamwerden der Rechtsgrundlage fällig. Auf den Rückwirkungszeitraum kommt es nicht an. Bei einem rückwirkend in Kraft getretenen Gesetz werden Ansprüche für den Rückwirkungszeitraum mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes fällig.[1] Beruht der Anspruch auf einem rückwirkend vereinbarten Tarifvertrag, ist der Tag der Veröffentlichung des Tarifvertrags maßgeblich für die Fälligkeit.[2]

 

Beispiel

Regelt ein Tarifvertrag vom 24.4. des Jahres mit Wirkung ab 1.1. des Jahres, dass ein Beschäftigter Anspruch auf Zahlung einer Zulage zum 15. eines jeden Monats hat, so beginnt die Ausschlussfrist für die Zulage der Monate Januar–April erst mit Abschluss und Veröffentlichung des Tarifvertrags.

Bei einzelvertraglichen Vereinbarungen ist der rückwirkende Anspruch mit Abschluss des Vertrags fällig. Dies gilt im Ergebnis auch für den daraus resultierenden Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers für geleistete Überzahlungen.[3] Entsprechend wirkt eine rückwirkende Aufhebung der Ausschlussfrist (siehe Punkt 5.1.4).

[3] BAG, Urteil v. 28.2.1979, 5 AZR 728/77; der Arbeitnehmer kann sich nicht wirksam auf den Ausschluss berufen, wenn die Vertragsänderung auf seinen Wunsch erfolgte.

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