Soweit Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Ansprüche gegen eine der Vertragsparteien geltend machen können, die jedoch der anderen Vertragspartei zuzurechnen sind, wird der Ausgleichsanspruch zwischen ihnen erst dann fällig, wenn der Dritte seinerseits seine Rechte wirksam geltend macht. Solange nicht feststeht, ob überhaupt ein Ausgleich im Arbeitsverhältnis erforderlich ist, besteht auch kein zwingender Bedarf für eine Klärung.[1] Ist ein Dritter durch den Beschäftigten geschädigt worden, so hängt daher die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 840 Abs. 2 BGB gegen den Beschäftigten also von der Geltendmachung des Schadens durch den Dritten ab. Der dann geltend gemachte (Dritt-)Anspruch resultiert unmittelbar aus den Arbeitspflichten bzw. deren Verletzung durch den Arbeitnehmer, sodass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt.[2]

 

Beispiel

Ein als aufsichtshabender Bauleiter beschäftigter Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einem Handwerker gestattet, Arbeiten durchzuführen, die von den genehmigten Plänen in erheblicher Weise abweichen. Wird wegen eines dadurch entstandenen Unfalls der Arbeitgeber von dem Geschädigten in Anspruch genommen, kann er von dem Beschäftigten Ausgleich in voller Höhe verlangen. Muss der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch im Prozess durchsetzen, so ist der rechtskräftige Abschluss des Prozesses zugunsten des Geschädigten der maßgebliche Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung.[3]

Führt ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so hat er gegenüber dem betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende Lohnsteuer nachentrichtet, so verwandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch.[4] Der Erstattungsanspruch wird fällig, sobald der Zahlungsbescheid des Finanzamts dem Arbeitgeber zugestellt wird.

Für Ansprüche der Erben bei einem Todesfall des Beschäftigten gilt die Ausschlussfrist entsprechend (siehe Punkt 5.1.10).[5]

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