Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Arbeitgebers fallen:

  • Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (z. B. auch Schadensersatz aus unerlaubter Handlung[1], vorsätzliche Rechtsverletzung[2] oder eine Obliegenheitsverletzung eines Geschäftsführers[3]; siehe aber Punkt 3.2.1 bei Geltung durch Bezugnahmeklauseln)
  • Erstattung zu Unrecht gezahlter Entgelte, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz oder Sonderzahlungen[4] sowie darauf fällige Verzugszinsen[5]
  • Erstattung von Lohnsteuerzahlungen[6] (auch Steuererstattungen im Ausland[7])
  • Erstattung von Ausbildungskosten[8]
  • Entgeltvorschüsse und Darlehen, wenn das Darlehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und für dessen Zweck gewährt worden ist.[9] Dies bezieht sich auf die Gesamtforderung und die einzelne Rate.[10]
  • Dienstwohnungsvergütung[11]
  • Erstattung einer Aufwandsentschädigung[12]
  • Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit[13]
  • Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot[14]
  • Korrektur von Arbeitszeitkonten[15]

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