Grundsätzlich können alle Ansprüche ausgeschlossen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die Anwendung der Ausschlussfrist nicht einem anderen, vorrangigen Schutzzweck zuwiderläuft. Der Wortlaut der Ausschlussklausel kann jedoch den Geltungsbereich weiter einschränken.[1] Entscheidend für die Einbeziehung ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis, nicht aber die Rechtsgrundlage des Anspruchs. Es ist demnach unerheblich, ob der Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Tarifverträgen, Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder anderen Rechtsquellen abgeleitet wird.[2] Dies gilt auch für Nebenforderung, soweit sie von dem Bestand der Hauptforderung abhängig sind.[3]

Stammt der Anspruch aus einem anderen Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien, wie z. B. einem Kaufvertrag, der in keinem inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht, findet die Ausschlussklausel keine Anwendung. Unselbstständige Nebenansprüche, wie z. B. Zinsen, teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Für sie gilt kein eigenständiger Ausschlusstatbestand.[4] Wie eng ein solcher Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob er deshalb aufgrund einer Ausschlussklausel erlischt, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts ab.[5] Dies gilt selbst für gesetzliche Ansprüche, wenn sie ihrerseits einen entsprechenden tariflichen Anspruch voraussetzen.[6]

Im Regelfall bezieht sich eine Ausschlussklausel auf Ansprüche sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Einseitige arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die nur den Beschäftigten belasten, sind unzulässig.[7]

Gem. § 37 Abs. 2 TVöD waren bis zum 1.1.2020 nur Ansprüche aus einem Sozialplan von der Ausschlussklausel ausdrücklich ausgenommen. Der Begriff des Sozialplans richtet sich nach den jeweils geltenden Mitbestimmungsgesetzen.[8] Auch das BAG hat mit wenig überzeugenden Argumenten Ansprüche aus einem Sozialplan von einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel allgemein ausgenommen, wenn diese sich auf vertragliche Ansprüche bezieht.[9] Betriebsvereinbarungen gestalten das Arbeitsverhältnis unmittelbar, aber nur auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung. Dass sich das Gericht vorwiegend auf das Wortlautargument stützt, überzeugt gerade im Arbeitsrecht nicht, wo es entscheidend auf das tatsächlich gewollte und gelebte Verhältnis ankommt. Weiterhin gibt es auch keine nachvollziehbare Unterscheidung zwischen dem Wort "Vertrag" und Betriebs"vereinbarung". Diese Rechtsprechung greift zudem nicht, wenn im Tarifvertrag auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt wird.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30.8.2019 zum TVöD (Bund und VKA) sind seit dem 1.1.2020 in § 37 Abs. 2 TVöD auch Ansprüche ausgenommen, die kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. Davon ist insbesondere der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Nach Ansicht des BAG sind nach § 3 Satz 1 MiLoG Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam (siehe Punkt 2.7).

3.2.2.1 Ansprüche des Arbeitgebers

Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Arbeitgebers fallen:

  • Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (z. B. auch Schadensersatz aus unerlaubter Handlung[1], vorsätzliche Rechtsverletzung[2] oder eine Obliegenheitsverletzung eines Geschäftsführers[3]; siehe aber Punkt 3.2.1 bei Geltung durch Bezugnahmeklauseln)
  • Erstattung zu Unrecht gezahlter Entgelte, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz oder Sonderzahlungen[4] sowie darauf fällige Verzugszinsen[5]
  • Erstattung von Lohnsteuerzahlungen[6] (auch Steuererstattungen im Ausland[7])
  • Erstattung von Ausbildungskosten[8]
  • Entgeltvorschüsse und Darlehen, wenn das Darlehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und für dessen Zweck gewährt worden ist.[9] Dies bezieht sich auf die Gesamtforderung und die einzelne Rate.[10]
  • Dienstwohnungsvergütung[11]
  • Erstattung einer Aufwandsentschädigung[12]
  • Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit[13]
  • Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot[14]
  • Korrektur von Arbeitszeitkonten[15]

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