Der persönliche Geltungsbereich wird bestimmt durch die Person der Vertragspartner und das Vertragsverhältnis. Voraussetzung ist der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses. In einem Leiharbeitsverhältnis findet eine Ausschlussklausel zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer keine Anwendung, da in der Regel keine direkten Ansprüche gegeneinander bestehen. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Vertragsverhältnis zum Verleiher.[1] Für freiberufliche Mitarbeiter muss eine Ausschlussklausel im Werk- oder Dienstvertrag vereinbart werden. In besonderen Ausnahmefällen gibt es eine kollektivrechtliche Regelung für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter nach § 12a TVG.[2]

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht bei Ansprüchen der Beschäftigten untereinander. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine tarifliche oder vertragliche Arbeitsvertragsklausel handelt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge