Einzelvertraglich können auch frei formulierte Ausschlussklauseln vereinbart werden. Diese unterliegen jedoch einer engeren gerichtlichen Inhaltskontrolle.[1] Für die Beurteilung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ist es erforderlich, dass die Klausel nicht nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.[2] Lediglich dann, wenn die Ausschlussfrist unter der nachweislichen Beteiligung des Beschäftigten formuliert wurde, entfallen die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze. In jedem Fall muss die Ausschlussklausel deutlich hervorgehoben und darf nicht unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift verborgen werden.[3] Ist die Ausschlussfrist durch Bezugnahme auf andere AGB (etwa Kirchliche Arbeitsregelungen) in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, bestand bis zum 30.7.2022 die Gefahr, dass diese zwar greift, aber aufgrund eines Verstoßes gegen das NachwG der Beschäftigte einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.[4]

Mit Änderung des NachWG zum 1.8.2022 ist nun auch gemäß § 2 Abs. 4 NachwG ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, ausreichend.

 
Wichtig

Die Änderung des NachwG greift nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen ab dem Wirksamwerden des § 2 Abs. 4 NachwG ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. Bei Bestandsbeschäftigten könnte dies jedoch auch nachträglich vorgenommen werden (§ 3 NachwG).

 
Praxis-Tipp

Eine einzelvertragliche Ausschlussklausel sollte den Umfang der erfassten Ansprüche, die einzuhaltende Frist und die Form, in der sie geltend zu machen sind, möglichst genau regeln. Extrem kurze Ausschlussfristen können einen Verstoß gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit oder gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellen.[5] Die Frist sollte daher mindestens 3 Monate betragen.[6] Dies gilt auch bei 2-stufigen Ausschlussfristen.[7] Dabei werden die Fristen beider Stufen zusammengezählt. Ausschlussklauseln mit einer zu kurzen Frist können nicht geltungserhaltend ausgelegt werden, sondern sind insgesamt unwirksam.[8]

 
Hinweis

Handelt es sich um sog. 2-stufige Ausschlussklauseln, bei denen die vom Gläubiger einzuhaltenden Verfahrensschritte unabhängig voneinander geregelt sind, berührt die Unwirksamkeit der einen Stufe nicht zwingend die Wirksamkeit der anderen Stufe. Inhaltlich zu trennende Bestimmungen einer Ausschlussfristenregelung können nach Anwendung des sog. Blue-Pencil-Tests wirksam sein.[9]

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