§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.

§ 2 Anwendungsbereich, Zweck

 

(1) 1Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. 2Der Abordnung stehen gleich

 

1.

die Kommandierung,

 

2.

die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,

 

3.

die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

4.

die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und

 

5.

die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).

3Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.

 

(2) 1Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort[1] aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. 2Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.

 

(3) 1Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. 2Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 Berechtigte

 

(1) Berechtigt sind

 

1.

Bundesbeamte,

 

2.

Richter im Bundesdienst,

 

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie

 

4.

zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.

 

(2) Berechtigt sind nicht

 

1.

im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,

 

2.

Ehrenbeamte und

 

3.

ehrenamtliche Richter.

§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld

 

(1) 1Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt

 

1.

mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde[1] [Bis 31.12.2019: die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind],

 

2.

mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

 

3.

mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

2Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. 3§ 12 Absatz 7 bleibt unberührt.

 

(2)[2] Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person

 

1.

die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder

 

2.

die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.

Bis 31.12.2019:

(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel besteht.

 

(3) Verzich...

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