Einige Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 72 Abs. 3 Nr. 7 NW-PersVG, ordnen für die Privatisierung öffentlicher Aufgaben die Mitbestimmung des Personalrats ausdrücklich an. Letztlich bleibt aber auch hier die Privatisierungsentscheidung allein beim Arbeitgeber, da die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen kann (vgl. z. B. § 66 Abs. 7 Nr. 4 NW-PersVG).

In den betroffenen Bundesländern kann der Personalrat die Abwicklung der Privatisierung jedoch erheblich verzögern.

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