Personalvertretungen können nur in Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet werden. Mit der Überführung einer Dienststelle in eine privatrechtliche Trägerschaft endet die Geltung des Personalvertretungsrechts, der Personalrat verliert sein Amt.[1]

In einer privatrechtlichen Rechtsform, z. B. GmbH oder AG, ist ein Betriebsrat zu bilden. Wie unter "Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen, Übergangsmandat des Betriebsrats" festgestellt wurde, kann dem Betriebsrat bei einem Betriebsübergang ein Übergangsmandat zustehen. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einer Privatisierung öffentlicher Einrichtungen dem Personalrat ebenso ein Übergangsmandat zu gewähren ist.[2]

  • Der Personalrat wird nicht automatisch zum Betriebsrat. Es fehlt eine entsprechende Überleitungsnorm. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind andere als die des Betriebsrats, damit mangelt es an einer Wesensgleichheit beider Gremien.[3]
  • Wegen der fehlenden Wesensgleichheit des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts steht dem Personalrat ein nachwirkendes Restmandat nicht zu. Der Personalrat verliert mit der Privatisierung sein Recht auf Vertretung der Arbeitnehmer der Dienststelle.
  • Zum Teil wird vertreten, der Personalrat habe das Recht, die Wahl eines Betriebsrats vorzubereiten.

    Die notwendige Einleitung eines Wahlverfahrens nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei bereits vor dem Übernahmezeitpunkt durch einen privaten Träger zulässig.[4]

    Es wird sogar für zulässig erachtet, die Betriebsratswahl als solche vor dem Übernahmezeitpunkt durchzuführen.[5]

    Beide Auffassungen verkennen die Wesensverschiedenheit des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetzes. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Trennung zwischen beiden Arbeitnehmervertretungen gezogen und die entsprechenden Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet.[6]

  • Zu erwägen ist eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG, wonach der Betriebsrat der veräußernden Firma bis zur Dauer von 6 Monaten im Amt bleibt, insbesondere um unverzüglich die Betriebsratswahl beim Erwerber vorzubereiten.[7]

    Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Privatisierung der Bundesbahn ausdrücklich Sonderbestimmungen für ein Übergangsmandat der Personalräte geschaffen.[8] Bei der Einführung des Übergangsmandats in § 321 UmwG (seit 28.7.2001 geregelt in § 214a BetrVG) wurde in Kenntnis dieser Tatsache von einer generellen Anordnung eines Übergangsmandats für Personalräte abgesehen.

Mit der herrschenden Auffassung ist demnach ein Übergangsmandat – in welcher Form auch immer – generell abzulehnen.[9]

[2] Ausdrücklich offen gelassen in BAG, Urteil v. 25.5.2000, 8 AZR 416/99,

vgl. Schipp, NZA 1994, 865.

[3] BAG NJW 1982, a. a. O.
[4] Hanau/Becker, a. a. O., S. 112 ff.
[5] Klimpe/Auerbach, Gutachten zur Privatisierung der Bundesanstalt für Flugsicherung auf die DFS-GmbH.
[6] So auch Schipp, NZA 1994, 869.
[7] Eine ähnliche Analogie vertreten Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, § 21 BetrVG Rdnr. 56 ff. zur bisherigen Regelung in § 321 UmwG.
[8] § 15 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn-AG vom 21.12.1993 – BGBl. I, S. 238 ff.
[9] BAG NZA 1994, 433; GK-Wiese, § 21 BetrVG Rdnr. 45.

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