Nach dem Gesetz ist nur über Tatsachen zu unterrichten, die vor dem Betriebsübergang vorlagen und entweder dem Veräußerer oder dem Erwerber bekannt waren. Dabei ist der Kenntnisstand beider Parteien zugrunde zu legen.[1]

Das BAG hat konkretisiert, der Inhalt der Unterrichtung richte sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung.[2]

Entscheidend ist, ob das Unterrichtungsschreiben die den Unterrichtungsverpflichteten bekannten Tatsachen korrekt abbildet. Die einmonatige Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens. Sind zu diesem Zeitpunkt die Informationen vollständig und korrekt mitgeteilt worden, können nachträgliche Änderungen den Ablauf der Frist nicht mehr beeinflussen.

[1] BAG, NZA 2006, 1268 (1270); Hohenstatt/Grau, NZA 2007, 13.

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