Bestätigung der dynamischen Wirkung durch die BAG-Entscheidung von 2017
In seiner Entscheidung vom 30.8.2017[98b] scheint das BAG – in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 27.4.2017[98c] – die dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Verweisung im Falle des Betriebsübergangs zu bestätigen, wenn eine nationale Rechtsordnung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber – wie die deutsche – vorsieht. Ob diese Anpassungsmöglichkeiten tatsächlich realistisch umsetzbar sind, muss bezweifelt werden (vgl. oben Ziffer 5.4.2.3). Die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Erwerbers muss nach Auffassung des EuGH jedenfalls erhalten bleiben.
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