– Bisherige Rechtsprechung des BAG

Ist die abgebende Einrichtung nicht normativ tarifgebunden, ist selbst nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, sondern verweist nur arbeitsvertraglich auf die jeweils gültige Fassung des TVöD oder finden die arbeitsvertraglichen der Kirche/Caritas/Diakonie u. Ä. Anwendung, so gilt bei einem Betriebsübergang auf eine Einrichtung, die normativ tarifgebunden ist, Folgendes: Der Widerstreit zwischen arbeitsvertraglicher Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag und der normativen Tarifbindung des Erwerbers wird wiederum nach dem Günstigkeitsprinzip gelöst, wie unter Ziff. 5.4.2 dargestellt.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein kirchliches Krankenhaus, für das die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Kirche gelten, überführt in ein kommunales Krankenhaus, z. B. eine Landkreisklinik, die Mitglied im KAV ist, so gilt für die übergehenden Beschäftigten auch nach dem Betriebsübergang weiterhin die AVR der Kirche (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist ein übergehender Beschäftigter Mitglied der Gewerkschaft ver.di oder tritt er nach dem Betriebsübergang der Gewerkschaft bei, so gilt auf der normativen Ebene der TVöD. Auf der arbeitsvertraglichen Ebene finden die Bestimmungen der AVR der Kirche weiterhin Anwendung, soweit diese bei einem Sachgruppenvergleich günstiger sind als der TVöD.

– Auswirkung der Entscheidung von 2013 und 2017

Die Geltung der AVR ist vergleichbar der Situation bei einem nicht normativ gebundenen Veräußerer (siehe Ziff. 5.5.1). Die Entscheidung über die in seiner Firma geltenden Arbeitsbedingungen hat hier der erwerbende Arbeitgeber bereits getroffen durch den Eintritt in den einschlägigen Arbeitgeberverband bzw. den Abschluss eines Firmentarifs. Unter Berücksichtigung des Gedankenguts des EuGH wird auch in dieser Alternative eine nur statische Wirkung des bisherigen Regelwerks angenommen werden müssen. Es gelten jedoch die in Ziff. 5.5.1 geschilderten Bedenken.

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