Das BAG legte dem EuGH die Frage vor, ob die unveränderte Fortgeltung einer einzelvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel im Falle eines Betriebsüberganges gegen Europarecht verstößt, wenn dem Erwerber sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 KSchG) zur Verfügung stehen.

Der EuGH führte zunächst aus, frei vereinbarte dynamische Verweisungsklauseln gehen grundsätzlich infolge der Privatautonomie auf den Erwerber über. Es müsse aber dem Erwerber möglich sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Der EuGH hält diese Bedingung für erfüllt, da sich aus dem Wortlaut der Vorlagefragen ergebe, dass das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten bereithalte. Das tatsächliche oder wirksame Bestehen der Anpassungsmöglichkeiten unterfalle nicht der Prüfungskompetenz des EuGH, sondern allein der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

[1] EuGH, Beschluss v. 27.4.2017, C-680/15.

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