Nach der früheren Rechtsprechung des BAG waren bei Tarifbindung des Arbeitgebers dynamische Verweisungsklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen.

Dies bedeutete: Für die Gewerkschaftsmitglieder galt nach einem Betriebsübergang der bisherige Tarifvertrag zwar weiter – wenn auch schuldrechtlich –, jedoch eingefroren in der Fassung des Ausgliederungsdatums. Bei den Nichtgewerkschaftsmitgliedern wurde nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags auf "die jeweils gültige Fassung" des Tarifvertrags verwiesen. Mit der Begründung, der Arbeitgeber wolle mit dieser Formulierung lediglich die Nichtgewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaftsmitgliedern gleichstellen, galt nach der Rechtsprechung des BAG – entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung – die Bezugnahme auf den Tarif auch für die Nichtgewerkschaftsmitglieder nur statisch, d. h. eingefroren auf die Fassung des Ausgliederungsdatums.

Mit Urteil vom 14.12.2005[1] hatte das BAG angekündigt, diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass sich die Auslegung von Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, in erster Linie am Wortlaut der Verweisungsklausel – im Regelfall der dynamischen Verweisung auf den Tarifvertrag – zu orientieren hat.

In der Entscheidung vom 18.4.2007[2] wurde vom BAG die Ankündigung umgesetzt und vom BAG in der Entscheidung vom 22.10.2008[3] ausdrücklich bestätigt.

 
Hinweis

Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag "in seiner jeweiligen Fassung" verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag auch in der erwerbenden Einrichtung in seiner jeweiligen Fassung gelten soll.

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