Im Falle eines Betriebsübergangs gehen die Arbeitsverhältnisse der in dem betroffenen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den neuen Betriebsinhaber über. § 613a BGB unterscheidet hinsichtlich der Fortgeltung der bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen zwischen 3 Alternativen:

  • Alternative 1:

    Der bisherige Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden. Der neue Betriebsinhaber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen bleiben unverändert bestehen.

  • Alternative 2:

    Beim bisherigen Arbeitgeber findet ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis normativ Anwendung. Der neue Betriebsinhaber ist nicht tarifgebunden bzw. an einen mit einer anderen Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag gebunden. Die Rechtsnormen des bisherigen Tarifvertrags werden transformiert in den Arbeitsvertrag, gehen mit ihrem Status quo zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf den neuen Betriebsinhaber über und unterliegen einer 1-jährigen Veränderungssperre, sog. statische Tarifbindung (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Alternative 3:

    Beim bisherigen Arbeitgeber findet ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis normativ Anwendung. Der neue Betriebsinhaber ist an einen mit derselben Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag gebunden. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags des neuen Betriebsinhabers lösen die bisherigen Tarifregelungen ab, selbst zuungunsten der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB).

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