Eine sog. normative – d. h. zwingende und unmittelbare – Tarifbindung ist gegeben, wenn beide Vertragsparteien Mitglied in den tarifschließenden Verbänden sind. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist entweder Mitglied im Arbeitgeberverband, z. B. im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) oder schließt einen Haus- bzw. Firmentarifvertrag. Zugleich ist der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft, z. B. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di oder der dbb beamtenbund und tarifunion.

Sind beide Arbeitsvertragsparteien an den Tarifvertrag – normativ – gebunden und wird die Einrichtung in eine nicht tarifgebundene Firma ausgelagert, z. B. GmbH, AG, so bestimmt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse unter Fortgeltung des Tarifvertrags übergehen. Der Tarifvertrag gilt allerdings nur eingefroren auf dem Stand des Auslagerungsdatums.

Eine sog. schuldrechtliche Tarifbindung ist gegeben, wenn im Arbeitsvertrag auf die Geltung des Tarifvertrags verwiesen wird. Im Regelfall verweist der Arbeitgeber, der Mitglied im Arbeitgeberverband ist, in sämtlichen Arbeitsverträgen – sowohl der Gewerkschaftsmitglieder wie der Nichtgewerkschaftsmitglieder – auf die "jeweils gültige Fassung des TVöD/TV-L". Der Tarifvertrag gilt in diesen Fällen für die Nichtgewerkschaftsmitglieder schuldrechtlich, als Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Tarifverträge können auch für "allgemeinverbindlich" erklärt werden. Dies ist z. B. der Fall beim Tarifvertrag der Gebäudereiniger, der dann unabhängig von der Mitgliedschaft der Arbeitsvertragsparteien in den jeweiligen Verbänden für alle Mitarbeiter normativ gilt.

Der TVöD ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

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