Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Übergangs des Betriebs unwirksam. Das BAG sieht in der Vorschrift ein Kündigungsverbot, das bei seiner Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (§ 134 BGB[1]).

Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Umstritten ist, wann eine Kündigung "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochen ist.[2]

Es wird vertreten, dass die Kündigung schon dann unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang ein Beweggrund unter mehreren war.

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung dagegen nur dann unwirksam, wenn sich der Betriebsübergang als wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellt. Der Betriebsübergang muss das Motiv der Kündigung gewesen sein.[3]

Zulässig bleiben in jedem Fall personen- und verhaltensbedingte Kündigungen. Das Kündigungsverbot richtet sich sowohl an den Veräußerer als auch den Erwerber des Betriebs oder Betriebsteils.

Werden Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und Arbeitsplatzgarantien des Erwerbers veranlasst, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Veräußerer selbst zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, so liegt darin eine Umgehung des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die Kündigungen und Auflösungsverträge sind unwirksam.[4]

[2] Überblick über den Streitstand Spiegelhalter, Arbeitsrechtslexikon, Ziff. 140.
[3] BAG AP Nr. 34 zu § 613a BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge