4.1 Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 613a BGB bestimmt, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt (vgl. hierzu Punkt 3.4 und Punkt 3.5).

4.2 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Die Wirkungen des § 613a BGB treten kraft Gesetzes ein. Dementsprechend ist auch keine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Der Arbeitnehmer kann der bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung des BAG[1] und der gesetzlichen Regelung in § 613a Abs. 6 BGB jedoch widersprechen. Dieser Widerspruch verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem Betriebsveräußerer bestehen.

Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Das Widerspruchsrecht kann allerdings noch nach Jahren vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, wenn die Unterrichtung durch Veräußerer oder Erwerber fehlerhaft oder nicht erfolgt ist. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bezieht sich auf

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Unterrichtungspflicht sind sehr hoch. In Anbetracht der komplexen Inhalte der Unterrichtung werden Einzelheiten unter Ziffer 6 geschildert.

Der Arbeitnehmer geht im Fall eines Widerspruchs allerdings das Risiko ein, dass der Veräußerer eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG ausspricht.

 
Praxis-Beispiel

Wird die EDV-Abteilung einer Einrichtung ausgelagert, so entfällt die entsprechende Aufgabenstellung beim Betriebsveräußerer. Der EDV-Spezialist kann in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld nicht mehr eingesetzt werden.

Ist eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in anderen Bereichen des Betriebsveräußerers nicht möglich, etwa weil dort freie Arbeitsplätze fehlen, kann eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.[2]

Das BAG hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Sozialauswahl auf Seiten des Betriebsveräußerers, in die auch andere, nicht direkt betroffene, aber austauschbare Arbeitnehmer der auslagernden Einrichtung einbezogen werden müssten, grundsätzlich nicht stattzufinden hatte. Der Widersprechende konnte sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl nur dann berufen, wenn ihm zur Ausübung des Widerspruchsrechts besondere sachliche Gründe zur Seite standen.[3]

Nach neuerer Rechtsprechung können sich auch Beschäftigte, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.[4] Begründet wird dies mit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes 2004, wonach die Auswahlkriterien der Sozialauswahl – Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung – vom Gesetzgeber abschließend geregelt sind.

 
Praxis-Beispiel

Werden Aufgabenbereiche in eine Firma übertragen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, der unter Umständen der Konkurs droht, so ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer sachlich begründet.

Die Arbeitnehmer können nach der Rechtsprechung des BAG[5] bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen ein berechtigtes Interesse haben, den öffentlich-rechtlich organisierten Betrieb als Arbeitgeber zu behalten. Denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bleibe – im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber, der aufgelöst werden und damit wegfallen könnte – regelmäßig auf Dauer erhalten.

[2] BAG, Urteil v. 25.5.2000, 8 AZR 416/99 zur Kündigung einer Hebamme und OP-Schwester, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung eines Krankenhauses dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.

4.3 Keine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs

Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Übergangs des Betriebs unwirksam. Das BAG sieht in der Vorschrift ein Kündigungsverbot, das bei seiner Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (§ 134 BGB[1]).

Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Umstritten ist, wann eine Kündigung "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochen ist.[2]

Es wird vertreten, dass die Kündigung schon dann unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang ein Beweggrund unter mehreren war.

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung dagegen nur dann unwirksam, wenn sich der Betriebsübergang als wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellt. Der Betriebsübergang muss das Motiv der Kündigung gewesen sein.[3]

Zulässig bleiben in jedem Fall person...

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