Kernpunkt der Klarstellung des Betriebsbegriffs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das Bestehenbleiben einer wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität bewahrt ("Ayse Süzen"[1]). Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei grundsätzlich auf eine "organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung", wobei nach neuester Rechtsprechung des EuGH die organisatorische Selbstständigkeit in der aufnehmenden Einrichtung nicht mehr erhalten bleiben muss.[2]

Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden.

Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind nach Auffassung des EuGH

  • die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter
  • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft
  • der etwaige Übergang der Kundschaft
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
  • die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Die Identität der Einheit darf allerdings nicht als Übertragung einer bloßen Tätigkeit, als "Funktionsnachfolge", verstanden werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge