Der Begriff des Betriebsübergangs ist in den letzten Jahren durch das Eingreifen des Europäischen Gerichtshofs einer erheblichen Verunsicherung unterlegen.

Das BAG hatte jahrelang einen Betriebsübergang angenommen, wenn die wesentlichen materiellen bzw. immateriellen Betriebsmittel vom Erwerber übernommen wurden. Im Fall "Christel Schmidt" entschied dann der EuGH am 14.4.1994[1], dass eine bloße Funktionsnachfolge – die Übernahme der Tätigkeit einer einzelnen Putzfrau durch ein Reinigungsinstitut – bereits zu den Rechtsfolgen des § 613a BGB führe.

Die durch diese Entscheidung entstandene Rechtsunsicherheit wurde in der Folge durch eine weitere Begriffsdefinition des EuGH klargestellt: Nunmehr sollte es darauf ankommen, ob eine wirtschaftliche Einheit, die ihre Identität bewahrt, übergeht. Dabei soll diese wirtschaftliche Einheit auch gegeben sein, wenn ausschließlich eine Personenmehrheit übernommen wird.

Was zunächst die Rechtsfolge des § 613a BGB bildete – eine Anordnung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer – wurde zur Tatbestandsvoraussetzung des § 613a BGB deklariert. An die Stelle des bisherigen Betriebsbegriffs trat ein neuer Begriff, der ganz wesentlich von dem unternehmerischen und personellen Konzept des Erwerbers abhängig war. Damit hatte es zum Teil der neue Auftragnehmer in der Hand, einen Betriebsübergang herbeizuführen oder nicht.

Zu weiterer Verunsicherung der Praxis hat eine neue Entscheidung des EuGH geführt, wonach es nicht mehr erforderlich sein soll, dass der übernommene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Erwerber bewahrt.[2] Es müsse lediglich "der Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Sachzusammenhangs gewahrt" bleiben. Es wird befürchtet, dass ein Identitätsverlust nach dem neuen EuGH-Urteil nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden kann, etwa bei einer vollständigen Zerschlagung der übernommenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber oder einer vollständigen Ersetzung des bisherigen Betriebszwecks durch neue Tätigkeiten und Aufgaben der Mitarbeiter.[3]

Das BAG sah sich zu einer Präzisierung gerufen, in welchen Fällen die Rechtsfolgen des § 613a BGB zukünftig eintreten sollen. Im Folgenden wird – insbesondere in Ziffer 3.2.7 – auf die Inhalte dieser neuen Rechtsprechung des BAG eingegangen.

[1] EuGH, Urteil v. 14.4.1994, Rs. C-392/92,

"Christel Schmidt" DB 1994 S. 1370.

[2] EuGH, Urteil v. 12.2.2009, C-466/07 – [Klarenberg] Rn. 47 f., NZA 2009 S. 251.
[3] Grobys, "Europarichter erschweren Kündigung beim Betriebsübergang", in: FAZ, Nr. 173, v. 29.7.2009, S. 19.

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