Zu einem nicht geringen Teil wird die betriebliche Organisationseinheit insgesamt verselbstständigt – in privatrechtliche Rechtsformen wie der GmbH oder AG übergeführt. Dies hat den Vorteil, dass die Dienstleistung auch anderen Unternehmen, z. B. der Konkurrenz, angeboten werden kann.

Einrichtungen, die bisher als Eigenbetrieb des Landkreises, der Kommune geführt wurden, werden zunehmend in die Rechtsform einer GmbH übergeleitet. Man verspricht sich dadurch ein Zurückdrängen politischer Einflussnahmen, die nicht immer sachgerecht sind. In der Rechtsform einer GmbH wird regelmäßig erwartet, dass das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

Geht durch Rechtsgeschäft ein selbstständiger Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil auf einen Erwerber über, so liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Kreiskrankenhaus aus dem Landkreis ausgegliedert und in eine GmbH überführt, so muss die GmbH die Arbeitsverhältnisse der gesamten übernommenen Arbeitnehmer in ihrem Bestand einschließlich der tariflichen Leistungen weiterführen. Mit nach dem Betriebsübergang eingestellten Arbeitnehmern können dagegen abweichende Konditionen vereinbart werden, z. B. ein leistungsbezogenes Lohnsystem, das mit dem Betriebsrat der GmbH vereinbart wurde.

Davon abzugrenzen sind Umstrukturierungen, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern aufgrund Gesetzes erfolgen. So können z. B. durch Landesgesetze Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden.[1]

In diesen Gesetzen kann vorgesehen sein, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Bei diesen Umstrukturierungen kraft Gesetzes handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang. Demnach kann das Widerspruchsrecht entfallen.[2]

In der Praxis werden Eigen- oder Regiebetriebe jedoch häufiger aufgrund eines zivilrechtlichen Kauf- oder Übertragungsvertrags in eine GmbH oder AG umgewandelt, sodass ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt.

Im Folgenden werden die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB detailliert dargestellt.

[1] Übersicht bei Feldmann, Ausstieg aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, Nomos 2007.

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