Betriebswirtschaftliche Überlegungen, vor allem auch die Bindung an teure, wenig flexible Tarifverträge, veranlassen seit einigen Jahren private Unternehmen und in neuerer Zeit zunehmend öffentliche Einrichtungen, einzelne Arbeiten oder ganze Arbeitsbereiche fremd zu vergeben.

Ausschlaggebend ist dabei die Möglichkeit, über eine Ausgründung nach § 613a BGB die Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG, die bei einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband bis zum Ende/einer Änderung eines Tarifvertrags bestehen bleibt, zu Fall zu bringen.

Darüber hinaus ist für Träger öffentlicher Verwaltung, z. B. eine Kommune, ein möglicher Austritt aus dem Arbeitgeberverband politisch kaum realisierbar.

Häufig sind in Form von Werk- oder selbstständigen Dienstverträgen ausgelagert folgende Sekundärfunktionen:

  • Reinigungsaufgaben
  • Kantine, Küche, Betriebsverpflegung
  • Pförtner- und Bewachungsdienste
  • Wäschereien
  • Transportdienste
  • Druckereien.

Insbesondere aufwändige Aufgaben werden zunehmend spezialisierten Firmen anvertraut, z. B.

  • Planungsbereiche (z. B. Stadtplanung)
  • Abwicklung über EDV
  • Weiterbildung
  • Werbung, Akquisition
  • Entgeltabrechnung
  • Buchhaltungsaufgaben.

Die Privatwirtschaft ist verstärkt dazu übergegangen, neben Sekundärfunktionen auch ganze Bereiche aus dem primären Produktions- oder Leistungsprozess fremd zu vergeben, sodass eine echte Verringerung der Fertigungstiefe eintritt.[1]

Auch die öffentliche Verwaltung beginnt, primäre Dienstleistungsbereiche auszulagern, z. B.

  • Krankenhäuser
  • Verkehrsbetriebe
  • Versorgungsbetriebe
  • Entsorgungsbetriebe
  • Kureinrichtungen.
[1] Vgl. Hunold, Lean Production, S. 48.

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