Die "Übertragung von Arbeitnehmern" auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber ist der einzige Fall im Zusammenhang mit einer Ausgründung/Privatisierung, der in der VBLS konkret geregelt ist und die VBL nach der VBLS ausdrücklich zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses berechtigt.

Hingegen wird der folgende Fall von § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS dem Grunde nach nicht erfasst:

Ein Bundesland überträgt in einen bestimmten Bereich (Gebäudeversicherung) Aufgaben auf eine nicht bei der VBL beteiligte Aktiengesellschaft. Die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer verrichten ihre Tätigkeiten im Wege eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags künftig bei der Aktiengesellschaft, sind aber weiterhin beim Land angestellt und über das Land bei der VBL versichert. Neueinstellungen in diesem Aufgabenbereich werden jedoch nur noch bei der Aktiengesellschaft vorgenommen.

Obwohl der Tatbestand des § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS eindeutig nicht erfüllt ist – es fehlt an einer Übertragung von Arbeitnehmern – muss ein Arbeitgeber in einem solchen und vergleichbaren Fällen damit rechnen, von der VBL (mindestens) auf Zahlung eines Teil-Gegenwerts in Anspruch genommen zu werden. Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs[1] hat hierzu ausgeführt:

"Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertrags ist das Finanzierungssystem der VBL, das sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst Beschäftigten speist, und das für seine Funktionsfähigkeit zur Grundlage hat, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im Wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt. […] Da mit der Privatisierung der Gebäudeversicherung feststeht, dass keine jüngeren Mitarbeiter mehr in den öffentlichen Dienst eintreten, die Aufgaben der Gebäudeversicherung wahrnehmen, stellt die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vorgesehene Anmeldung der bis zur Privatisierung bei der Gebäudeversicherung Beschäftigten zur Pflichtversicherung eine Risikoveränderung dar, die insoweit als Wegfall der Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertrags angesehen werden kann. […] Eine Vertragsanpassung könnte in der Weise erfolgen, dass das Land seine zu leistende Umlage um eine genauer zu bestimmende Ausgleichsleistung für die jeweiligen zur Versicherung angemeldeten Bediensteten erhöht, die das Land von der Gebäudeversicherung übernommen hat, soweit für diese Personengruppe künftig keine weiteren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst angestellt werden."

Daraus folgt, dass der BGH auch in anderen Fällen, in denen öffentlich-rechtliche Arbeitgeber den Zusatzversorgungskassen durch Umstrukturierungen und Aufgabenverlagerungen dauerhaft Umlagen entziehen, eine Pflicht zur Ausgleichszahlung annimmt. Diese Pflicht soll dabei den in § 313 BGB geregelten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage folgen. Ob sich ein entsprechender Anpassungsanspruch in den beschriebenen Fällen tatsächlich aus § 313 BGB ergibt, ist dogmatisch zweifelhaft. Im Ergebnis ist der Bewertung des BGH jedoch zuzustimmen. Es ist mit einem Umlagesystem nicht vereinbar, dass sich ein Beteiligter durch Schaffung geschlossener Bestände einen Vorteil verschafft, der langfristig der Umlagegemeinschaft in vollem Umfang zur Last fällt. Dogmatisch lässt sich ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch aus § 280 Abs. 1 BGB (positive Forderungsverletzung) herleiten. Denn nach §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 2 VBLS i. V. m. den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 VBLS sind die Beteiligten verpflichtet, ihre sämtlichen der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Beschäftigten bei der VBL anzumelden. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Funktionieren eines Umlagesystems weit auszulegen und auf Tatbestände zur Umgehung dieser Verpflichtung entsprechend anzuwenden.[2] Aus diesem Grunde kann bei entsprechenden Fallgestaltungen angenommen werden, dass der an der VBL Beteiligte (Neben-)Pflichten gegenüber der VBL verletzt, wenn er dauerhaft Arbeitnehmer dem Umlageverfahren entzieht. Dann aber wäre die VBL im Wege des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob auch zukünftig die in dem ausgegliederten Aufgabenbereich beschäftigten Arbeitnehmer über sie versorgt wären.

Bei der Entscheidung des BGH handelt es sich zwar nur um ein obiter dictum.[3] Denn in dem zitierten Fall hatte der BGH nur darüber zu entscheiden, ob der klagende versicherte Arbeitnehmer gegenüber der VBL einen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte. Auf die Frage, ob das Land eine Ausgleichsverpflichtung der VBL hatte, kam es also nicht an. Dennoch muss schon angesichts der erheblichen persönlichen Haftungsrisiken[4] damit gerechnet werden, dass der BGH, wenn ihm ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung vorliegen würde und die Entscheidung über eine Ausgleichszahlung (Gegenwert) entscheidungserheblich wäre, genauso entscheiden würde, wie in jenem Urteil angedeutet. Denn insofern ist es bezeichnend, dass das Gericht der Klage nicht nur einfach stattgegeben hat,...

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