Unterstellt man die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS oder die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung und übersteigt die Anzahl der durch die Ausgründung/Privatisierung übertragenen Arbeitnehmer 10 % der Pflichtversicherten, so besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Gegenwertzahlung. Die Zahlung hoher Ausgleichsbeträge ("Gegenwerte") kann allerdings dadurch vermieden werden, dass die neu gegründete Einheit bei der VBL eine Beteiligungsvereinbarung abschließt.[1] Die Beteiligung von juristischen Personen des Privatrechts ist bei der VBL seit 1996 möglich.

  • Ist die juristische Person des Privatrechts ordentliches Mitglied eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes[2], so ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Es genügt die Bestätigung des Verbands, dass die Mitgliedschaft beantragt wurde und einer Aufnahme in den Verband keine Hindernisse entgegenstehen. Die VBL gewährt den Versicherungsschutz bereits für die Übergangszeit, in der die Aufnahme in den Kommunalen Arbeitgeberverband zwar angekündigt, aber eine Gremien-Entscheidung noch nicht getroffen wurde. Die endgültige Beteiligungsvereinbarung mit der VBL kann dann rückwirkend abgeschlossen werden, sobald die Gremien-Entscheidung vorliegt. Zahlungen können bereits auf ein von der VBL genanntes Konto erfolgen oder von der ausgründenden Einheit nachträglich auf das Konto des neuen Beteiligten umgebucht werden.
  • Zudem kann die VBL mit juristischen Personen des Privatrechts oder sonstigen Arbeitgebern eine allgemeine Beteiligungsvereinbarung abschließen, wenn sie das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder ein "Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts" anwenden. Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts liegt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 VBLS vor, "wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend geregelt sind wie bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts" (Bund, Länder, Gemeinden). Die VBL stellt hieran nicht allzu hohe Anforderungen. Danach ist ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts dann gegeben, wenn die Vergütungsregelungen im Großen und Ganzen nach Struktur und Höhe im Wesentlichen mit den tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind. Wesentliche Merkmale dafür sind zum einen eine Einteilung in Vergütungsgruppen sowie ein Stufenaufstieg innerhalb der Gruppen. Der Stufenaufstieg muss dabei aufgrund von objektiv nachvollziehbaren, kollektivrechtlichen Kriterien erfolgen. Nicht erforderlich ist jedoch ein Aufstieg in Abhängigkeit von der Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit in der Entgeltgruppe bei dem Arbeitgeber sowie in Abständen von jeweils einem Jahr (vgl. § 16 Abs. 4 TVöD). Die Höhe der Vergütungen sollten zudem nicht mehr als ca. 15 % nach oben oder unten von den durchschnittlichen Vergütungshöhen des öffentlichen Tarifrechts abweichen. Weitere Voraussetzungen für eine allgemeine Beteiligungsvereinbarung mit einer juristischen Person des Privatrechts oder einem sonstigen Arbeitgeber sind in den Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e VBLS geregelt. Danach ist es erforderlich, dass

    • an dem Unternehmen/der Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt ist oder nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss ausübt,
    • das Unternehmen/die Einrichtung überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen würden und
    • mindestens 20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern sind.

Fehlt entweder die Beteiligung bzw. der maßgebliche Einfluss der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder wird ein anderes, "nicht wesentlich gleiches Tarifrecht" angewandt, so kommt der Abschluss einer allgemeinen Beteiligungsvereinbarung nicht in Betracht. Die VBL kann in diesen Fällen aber mit der juristischen Person des Privatrechts eine sog. besondere Beteiligungsvereinbarung abschließen.[3] Die Voraussetzungen für die hier zur Verfügung stehenden drei Modelle sind in den Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3 VBLS geregelt. Bei allen Modellen muss der Beteiligte entweder

  • eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischen Personen des öffentlichen Rechts beibringen[4], dass diese im Fall einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanzieller Verpflichtungen des Beteiligten einsteht, oder
  • einen Zuschlag in Höhe von 15 % zur jeweiligen Umlage zahlen.

Hierdurch soll das Risiko des Ausfalls der Versorgungleistungen minimiert werden. Dies erscheint deshalb geboten, weil juristische Personen des Privatrechts – anders als die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts – insolvenzfähig sind.[5] Die VBL müsste die Leistungen an die Versicherten jedoch auch dann erbringen, wenn der private Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und sich deshalb an den Umlagezahlungen nicht mehr beteiligt. Durch den Ausfall der Umlagezahlungen wäre deshalb die Finanzierung der gegenwärtigen Finanzierungsansprüche gefährdet.

Es gibt drei unter...

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