Die Regelungen über den zu zahlenden Gegenwert in § 23 Abs. 2 VBLS unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 3074ff. BGB.[1] In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, § 23 Abs. 2 VBLS benachteilige die Beteiligten unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.[2] Auftrieb hat diese Ansicht insbesondere durch die Entscheidung des LG Mannheim vom 19.6.2009 erhalten.[3] Nach Ansicht der 7. Kammer des LG Mannheim hat die VBL zwar ein berechtigtes Interesse daran, eine Finanzierungsregelung für die bei ihr nach Ausscheiden des Beteiligten verbleibenden Versicherungslasten zu treffen. Auch sei es angemessen, die Folgen des Ausscheidens, d. h. das künftige Ausbleiben von Beitragsleistungen des ausscheidenden Beteiligten trotz Fortbestand bereits vorhandener Rentenlasten und Anwartschaften, dem Ausscheidenden und nicht der VBL und damit mittelbar den übrigen Beteiligten aufzubürden. Die Ausgestaltung der Beendigungsfolgen dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die zulässige, grundsätzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit übermäßig behindert werde. Eine solche unverhältnismäßige Belastung stelle es jedoch dar, wenn beim Ausscheiden eines Beteiligten die von der VBL übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung unterstellt werde und vom Ausscheidenden auf einen Schlag in Form einer vorschüssigen Einmalzahlung die Risiken ausfinanziert werden müssten, ohne die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Umlagen und Sanierungsgelder zu berücksichtigen. Denn dann werde bei einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten diejenige ausgewählt, die den ausscheidenden Beteiligten allein und finanziell am stärksten belaste. Der sich hieraus ergebende Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB führe zum ersatzlosen Wegfall der Anspruchsgrundlage für die Gegenwertzahlung. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, weil die durch die Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS entstehende Lücke in verschiedenster Weise geschlossen werden könne.

Mit Urteil vom 9.7.2010 bestätigte die 7. Kammer des LG Mannheim diese Rechtsprechung.[4] Anders entschied allerdings die 2. Kammer des LG Mannheim.[5] In ihrem Urteil vom 28.8.2009 vertrat die 2. Kammer des LG Mannheim die Ansicht, dass eine ergänzende Vertragsauslegung – die Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS unterstellt – durchaus in Betracht komme. Diese ergebe, dass der ausscheidende Beteiligte zumindest die auf seine Beschäftigten entfallenden und während der Beteiligung bei der VBL entstandenen Leistungspflichten durch Zahlung eines entsprechenden Deckungskapitals an die VBL ausfinanzieren müsse. Inzwischen hat auch das OLG Karlsruhe über die Wirksamkeit der Bestimmung über die Höhe der Gegenwertzahlung (§ 23 Abs. 2 VBLS) befunden und dabei grundsätzlich die Ansicht der 7. Kammer des LG Mannheim bestätigt, hieraus jedoch andere Rechtsfolgen hergeleitet.[6] Zwar teilt das OLG Karlsruhe nicht die Ansicht des LG Mannheim, dass § 23 VBLS bereits deshalb die Beteiligten unangemessen benachteilige, weil bei der Bemessung des Gegenwerts die in der Vergangenheit gezahlten Umlagen unberücksichtigt bleiben. Das OLG Karlsruhe sieht eine unangemessene Benachteiligung jedoch darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23 Abs. 2 b) VBLS für sämtliche Anwartschaften aus Pflichtversicherungen einen Gegenwert entrichten muss. Damit würden verfallbare Rentenanwartschaften unverfallbaren Rentenanwartschaften gleichgestellt, beide würden auf Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte errechnet. Dies sei jedenfalls dann unangemessen, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wartezeit noch nicht erfüllt sei. Denn in diesem Fall bestehe keine Verpflichtung der VBL, eine Betriebsrente zu gewähren. Die Gefahr, der die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS entgegenwirken soll, nämlich dass den verbleibenden Beteiligten keine unvertretbaren Mehrbelastungen durch Mitfinanzierung der Leistungen aus Pflichtversicherungen von Beschäftigten ausgeschiedener Beteiligter entstehen, bestehe dann gerade nicht. Die VBL habe daher kein berechtigtes Interesse, die verfallbaren Anwartschaften dennoch in gleicher Weise wie die unverfallbaren Anwartschaften bei der Gegenwertberechnung zu berücksichtigen.

Überdies stelle es aber auch eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten dar, dass dieser zum Zeitpunkt seines Ausscheidens den Gegenwert als nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Einmalzahlung leisten muss, ohne dass ihm die alternative Möglichkeit eingeräumt werde, die durch sein Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten laufend zu erstatten (Erstattungslösung). Der Verweis auf eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Einmalzahlung belaste den ausscheidenden Beteiligten deshalb, weil ihm zum einen vorhandene Liquidität genommen werde o...

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