§ 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 VBLS lauten:

"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, beteiligt ist/sind. Eine Kündigung kann unterbleiben, wenn sich der Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten den anteiligen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 zu zahlen".

Sinn der Vorschrift ist es, den Arbeitgebern zwar eine gewisse Flexibilität bei Ausgründungen/Privatisierungen zuzubilligen, aber dennoch die Finanzierung der Anwartschaften und Renten nicht übermäßig zu gefährden. Die Anzahl der bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer soll nicht über ein bestimmtes Maß hinaus reduziert werden. Denn das Umlagefinanzierungssystem funktioniert dauerhaft nur, wenn zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Rentnern und Anwartschaftsberechtigten eine ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt. Durch die in § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS vorgesehene Kündigungsmöglichkeit soll die Umlagegemeinschaft vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden, die dadurch entstehen, dass sich der outsourcende Arbeitgeber künftig nur noch mit dem bei ihm verbleibenden Teil seiner Belegschaft, d. h. im geringeren Maße, am bestehenden Finanzierungssystem beteiligt. Die finanzielle Mehrbelastung, die durch von dem Beteiligten veranlassten Ausgliederungsmaßnahmen entstehen, sollen mithin nicht zulasten der Umlagegemeinschaft gehen.

Der Tatbestand der "Übertragung von Pflichtversicherten" auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber wurde in der VBLS erstmals zum 1.1.1997 geregelt.[1] Damals war Voraussetzung für die Annahme eines die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grundes die Übertragung "des wesentlichen Teils" der Pflichtversicherten, sodass mindestens 50 % der Arbeitnehmer von der Umstrukturierung betroffen sein mussten. Infolge der ständig rückläufigen Zahl der Pflichtversicherten einerseits und dem Anstieg der Anzahl der Rentner andererseits wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 1.1.2000 verschärft. Seit diesem Zeitpunkt genügt bereits die Übertragung "eines wesentlichen Teils", um das Kündigungsrecht der VBL auszulösen.

[1] Näher zur Entstehungsgeschichte der Norm Bischoff, in: Gelbert-Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 22 B, Ziff. 4 a.

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