Bestandteil der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 22.4.2023 ist u. a. der "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)". Dieser Tarifvertrag sieht für die unter seinen Geltungsbereich fallenden Personen Inflationsausgleichszahlungen vor, bestehend aus einer Kombination aus einem Einmalbetrag (= Inflationsausgleich 2023, § 2 TV Inflationsausgleich) und monatlichen Sonderzahlungen (§ 3 TV Inflationsausgleich). Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt im Anwendungsbereich des TVSöD 620,00 EUR.

Voraussetzung für den Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 ist, dass das Ausbildungs- und Studienverhältnis am 1.5.2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.5.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 sieht § 3 TV Inflationsausgleich für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVSöD fallen, monatliche Sonderzahlungen i. H. v. 110,00 EUR vor. Voraussetzung für den monatlichen Inflationsausgleich ist jeweils, dass in dem Bezugsmonat ein Ausbildungs- und Studienverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat bzw. besteht.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlungen stets zeitanteilig.

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