§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVSöD bestimmt zwar im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TVdS-L nicht ausdrücklich, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, sich während der praktischen Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit richtet. Gleichwohl ist aufgrund von Satz 3, der die Sätze 1 und 2 im Falle der praktischen Ausbildung bei einem Dritten zur Geltung bringt, davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die wöchentliche Ausbildungszeit im Ausbildungsteil nicht ungeregelt lassen wollten, sondern sich diesbezüglich an die jeweilige Regelung des § 7 Abs. 1 TVAöD – BT BBiG – und § 7 Abs. 1 TVAöD – BT Pflege – angelehnt haben. Dies bedeutet Folgendes:

Für Studierende, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, richtet sich die Ausbildungs- und Studienzeit während der praktischen Ausbildung beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Studierende die praktische Ausbildung oder Teile davon bei einem Dritten absolviert (Abs. 1 Satz 3).

 
Hinweis

Ein duales Studium ist im Allgemeinen ein Vollzeitstudium. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Praxis das Bedürfnis besteht, Ausbildungsstellen in Teilzeit einzurichten, sodass die berufliche Ausbildung (der Ausbildungsteil) auch als Teilzeitberufsausbildung durchgeführt werden kann. Soweit das BBiG auf die in den dualen Studiengang integrierte Ausbildung Anwendung findet, ist zudem § 7a BBiG zu beachten. Diese Vorschrift lässt die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung ausdrücklich zu (siehe hierzu ausführlich Ziffer 2.3.1.3 im Beitrag "Ausbildung"). Der TVSöD steht einer Teilzeitberufsausbildung nicht entgegen.

[1] Im Geltungsbereich des TVöD ist der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung in § 6 TVöD geregelt.

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