§ 3 Abs. 1 TVSöD sieht für den Ausbildungsteil eine Probezeit vor. Durch die Probezeit wird sichergestellt, dass der Ausbildende überprüfen kann, ob der Studierende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Der Studierende wiederum muss überprüfen können, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht.[1] Beide Vertragsparteien sollen zudem ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.[2]

Bezüglich der Dauer der Probezeit unterscheidet die Regelung zwischen einer Probezeit von 3 Monaten für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – und 6 Monaten für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil –. Diese Differenzierung ist dem Umstand geschuldet, dass der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – eine Berufsausbildung nach dem BBiG beinhaltet, welches eine Probezeit von höchstens 4 Monaten zulässt (§ 20 Satz 1 BBiG), während der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – eine pflegerische Berufsausbildung bzw. eine Berufsausbildung in den betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen zum Gegenstand hat, für die in den maßgebenden gesetzlichen Regelungen i. d. R. eine Höchstgrenze von 6 Monaten für die Probezeit vorgesehen ist (vgl. § 20 Satz 2 Pflegeberufegesetz).

Soweit sich aus gesetzlichen Regelungen eine andere – kürzere – Dauer ergibt, begrenzt diese die tarifvertraglich vorgesehene Dauer der Probezeit. Dies ist z. B. hinsichtlich der Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) der Fall, die mit Wirkung vom 1.3.2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen wurden und für die sich daher der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – richtet. Hier ist die gesetzlich vorgegebene Probezeit von 4 Monaten gem. § 16 NotSanG zu beachten, von der nicht zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden darf (§ 20 Abs. 1 NotSanG).

Die Dauer der Probezeit kann nicht verkürzt werden; ein Verzicht auf die Probezeit ist ebenfalls nicht möglich.

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