Das Vertragsverhältnis kommt durch einen Ausbildungs- und Studienvertrag zwischen dem Ausbildenden und dem Studierenden zustande.

2.2.1.1 Ausbildereigenschaft

Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt und mit ihnen deshalb einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen hat. In Anlehnung an diese Definition haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Satz 1 TVSöD festgelegt, dass Ausbilder ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. Die Feststellung dieser "Ausbildereigenschaft" bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 TVSöD). Dies bedeutet, dass sich die Befugnis, Studierende einstellen zu dürfen, nach den allgemein für den Betrieb/die Verwaltung geltenden organisatorischen Regelungen (Dienstvorschriften bzw. Geschäftsverteilungsplan) richtet.[1]

 
Hinweis

Schließt der Ausbildende mit dem Studierenden einen Ausbildungs- und Studienvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Ausbildungs- und Studienvertrags nicht berührt (vgl. § 10 Abs. 4 BBiG).

Das Vorliegen der Ausbildereigenschaft berechtigt nicht automatisch zum Ausbilden. Verantwortlich ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).

Von der persönlichen Eignung ist die fachliche Eignung als Ausbilder/Ausbilderin zu unterscheiden. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG). Die Anforderungen bezüglich der "beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" sind in § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBiG geregelt. Als Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse dient ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildereignungsprüfung (vgl. § 30 Abs. 5 BBiG). Die Anforderungen hierfür sind in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) festgelegt.

 
Hinweis

Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).[2]

[2] Die persönliche und fachliche Eignung wird ebenso wie die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) von den zuständigen Stellen überwacht.

2.2.1.2 Schriftform

An die gesetzliche Regelung in § 11 BBiG anknüpfend, sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 TVSöD vor, dass vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen ist. Durch das Schriftformerfordernis soll sichergestellt werden, dass der Studierende vom 1. Tag der Ausbildung an seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis kennt bzw. kennen kann. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags.[1]

2.2.1.3 Inhalt

Der Ausbildungs- und Studienvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 TVSöD neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens Angaben enthalten über

  1. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
  6. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  8. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
  10. die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD – Allgemeiner Teil –.

Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer integrierten Ausbildung nach ...

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