§ 13 Abs. 1 TVSöD regelt einen Rechtsanspruch des Studierenden auf eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 13,29 EUR monatlich. Dieser Anspruch besteht für die gesamte Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums.

Die vermögenswirksame Leistung steht den Studierenden ungekürzt auch in Monaten zu, in denen ihnen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungs- und Studienverhältnisses nicht für alle Tage ein Anspruch auf Studienentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Eine anteilige Kürzung findet nur statt, wenn das Ausbildungs- und Studienverhältnis nicht an allen Tagen des Kalendermonats besteht, z. B. bei einem Wechsel vom Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats.

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass die Vorgaben des Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) in seiner jeweiligen Fassung erfüllt werden (siehe Stichwort Vermögenswirksame Leistungen). Des Weiteren muss der Studierende dem Ausbildenden die für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erforderlichen Angaben (z. B. Anlageart) mitteilen, denn erst hierdurch bringt der Studierende den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten zum Entstehen. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorangegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein (§ 13 Abs. 1 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel

Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar des Jahres, nicht aber für den Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gewährt werden.

Obwohl vermögenswirksame Leistungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gehören und Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) darstellen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG), sind sie gem. § 13 Abs. 2 nicht zusatzversorgungspflichtig.

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