Die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 TVSöD schafft zudem die Rechtsgrundlage für eine Kostenbeteiligung des Studierenden an den Fahrten zur auswärtigen Berufsschule. Danach greift die Erstattungspflicht des Ausbildenden erst ein, soweit die notwendigen Fahrtkosten monatlich 6 % des Studienentgelts für das 1. Studienjahr übersteigen. Die tarifliche Regelung differenziert nicht nach der Höhe des in § 8 Abs. 1 TVSöD nach Ausbildungsjahren gestaffelten Studienentgelts, sondern legt der Berechnung des Eigenanteils das jeweilige im 1. Studienjahr zu zahlende Studienentgelt zugrunde. Sonach beläuft sich der Eigenanteil der Studierenden bis zum 29.2.2024 (siehe Ziffer 2.7.1.1) auf 73,10 EUR monatlich (6 % von [1.068,26 EUR+150 EUR=] 1.218,26). Ab dem 1.3.2024 beträgt der Eigenanteil in der Folge der Erhöhung der Studienentgelte um 150 EUR 82,10 EUR (6 % von [1.218,26 EUR+150 EUR=] 1.368,26 EUR) monatlich.

Um festzustellen, ob und in welcher Höhe die/der Studierende einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Satz 1 hat, ist monatlich festzustellen, ob die jeweils angefallenen Gesamtfahrtkosten der/des Studierenden ihren/seinen Eigenanteil überschreiten. Das Wort "monatlich" i. S. d. § 10 Abs. 4 Satz 1 ist dabei als Zeitraum eines Kalendermonats zu verstehen, da sich das Studienentgelt als Berechnungsgrundlage auf den Kalendermonat bezieht.

 
Praxis-Beispiel

Im Monat Oktober 2023 hat der Studierende (1. Ausbildungsjahr) unter Ausnutzung von Fahrpreisermäßigungen für den Berufsschulbesuch einer auswärtigen Berufsschule insgesamt 75,80 EUR ausgegeben. Sein Eigenanteil beträgt 73,10 EUR. Erstattungsfähig bei einem entsprechenden Nachweis der Fahrtkosten ist ein Betrag i. H. v. 2,70 EUR.

Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2).

So gelten z. B. in Bayern das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und die Verordnung über die Schülerbeförderung. Danach wird die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. bei Berufsfachschulen sowie öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, organisiert und unter Berücksichtigung einer dynamischen Eigenbeteiligung finanziert. Können die Studierenden von der Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung Gebrauch machen, so reduziert sich der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 erstattungsfähige Betrag entsprechend ("soweit").

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