Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen sind kraft Gesetzes unfallversichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständig sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger (Unfallkassen der Bundesländer, die zuständige Berufsgenossenschaft sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand).

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