Hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung differenziert § 14 Abs. 1 Satz 2 zwischen Auszubildenden des Bundes im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost. Während im Tarifgebiet West der Bemessungssatz 90 % beträgt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 im Tarifgebiet Ost als Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung folgende %sätze vor:

  • 2016: 72 %,
  • 2017: 76,5 %,
  • 2018: 81 %,
  • 2019: 85,5 %,
  • ab 2020: 90 %.

Für den Bereich der VKA sind die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung in § 14 Abs. 2 Satz 3 geregelt. Danach beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 % des dem Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts. Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,5 %, im Kalenderjahr 2019 73,80 %, im Kalenderjahr 2020 79,20 %, im Kalenderjahr 2021 84,60 % und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 % des ihnen für November zustehenden Ausbildungsentgelts betragen. Insoweit ist allerdings noch der Satz 5 zu beachten. Dieser bestimmt, dass § 30 Abs. 6 TVÜ-VKA auf Auszubildende im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung findet. Nach § 30 Abs. 6 TVÜ-VKA wird für im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversicherte Beschäftigte der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung in 5 gleichen Jahresschritten auf West-Niveau erhöht. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung bedeutet, dass bei Auszubildenden im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversichert sind, die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung beginnend ab dem Jahr 2016 (72 %) schrittweise (2017: 76,5 %; 2018: 81 %; 2019: 85,5 %; 2020: 90 %) anzupassen sind.

 
Hinweis

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist jeweils das für den Monat November zustehende Ausbildungsentgelt (§ 8). Hierbei ist auf das Ausbildungsentgelt des jeweiligen Ausbildungsjahres abzustellen, in dem sich der Auszubildende aktuell befindet. Unständige Bezügebestandteile (§ 8a) bleiben unberücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge