Werden Urlaubsansprüche abgegolten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung nicht als Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und hält es deshalb für nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung beziehen sollte.

 
Praxis-Tipp

Es ist aus der Sicht des Arbeitnehmers darauf zu achten, dass wegen des Ruhens des Arbeitslosengeldes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eventuell bestehende Urlaubsansprüche erfüllt sind!

Die Ruhenswirkung greift nur ein, wenn arbeitsrechtlich ein Urlaubsanspruch besteht. Ist der Urlaubsanspruch erloschen oder nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen, tritt kein Ruhen des Arbeitslosengeldes ein.

Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (§ 147 SGB III) wird durch den Eintritt des Ruhenstatbestands nicht gemindert.

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