Die Angabe des Grundes für den Abschluss des Auflösungsvertrags kann für die Zahlung von Arbeitslosengeld wichtig sein. Dies gilt auch für den Abwicklungsvertrag. Zur Vermeidung einer Sperrfrist gem. § 159 SGB III kommt es darauf an, ob für den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.[1] Die regionalen Arbeitsagenturen prüfen dies auf Basis der Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (GA der BA).[2] Dieser Verwaltungsvorschrift kommt hier große Bedeutung zu. Hiernach liegt ein wichtiger Grund für einen sperrzeitfreien Abschluss eines Auflösungsvertrags vor, wenn

  1. eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
  2. der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
  3. die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  4. der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich.

Außerhalb der oben genannten Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gelten diese Grundsätze nicht. Dann ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.

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