Wird auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ein Auflösungsvertrag geschlossen, ist dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die dann vorzunehmende Vertragsanpassung kann nach dem Urteil des BAG vom 8.5.2008[1] auch in einer Wiedereinstellung liegen.

 
Praxis-Tipp

Es sollte im Auflösungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch nicht besteht.

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